Trotz Neuregelung: Manche Leerverkäufe sind weiterhin möglich

Die Regierung hat einige Leerverkäufe an den Börsen untersagt. Privatanleger trifft dies nicht.

Von Jürgen Lutz Veröffentlicht:
Die Lieferung muss bei Leerverkäufen gedeckt sein.

Die Lieferung muss bei Leerverkäufen gedeckt sein.

© Spectral-Design / Fotolia.com

Die Bundesregierung hat am 19. Mai im Alleingang ungedeckte Leerverkäufe auf Euro-Staatsanleihen sowie auf zehn deutsche Finanzaktien verboten. Das sorgte nicht nur für Verstimmung in der EU, sondern zunächst auch für Verluste an den Währungs- und Aktienmärkten. Zwei Wochen später kamen ungedeckte Leerverkäufe für alle deutschen Aktien auf den Verbotsindex. Nicht mehr erlaubt ist zudem der Handel mit Kreditausfallversicherungen auf Ausfallrisiken von Staaten der Eurozone, die nicht der Absicherung dienen.

Kurse können erheblich unter Druck geraten

Mit ungedeckten Leerverkäufen (siehe Kasten) setzen Marktteilnehmer auf fallende Kurse bei Wertpapieren, die sie - im Gegensatz zum gewöhnlichen Leerverkauf - noch nicht geliehen haben. Damit können sie theoretisch ein Vielfaches der tatsächlich verfügbaren Papiere verkaufen - was die Kurse erheblich unter Druck bringen kann. Allerdings ist dies nur sehr kurzfristig möglich, da der Basiswert, der leer verkauft wird, an der Deutschen Börse spätestens am dritten Tag geliefert werden muss. Auch an anderen Börsen weltweit gelten ähnlich knappe Lieferzeiten für die Verkäufer.

Gleichwohl will die Bundesregierung mit ihrem Verbot eben diese Geschäfte verhindern. Der Erfolg ist fraglich. So gab der Dax-Index in der Woche nach dem Verbot über 500 Punkte oder sieben Prozent ab; der Euro fiel in den drei Wochen nach dem Verbot von 1,22 auf 1,187 US-Dollar, bevor er in der zweiten Juniwoche den Trendwechsel einleitete.

Leerverkauf

Experten der Commerzbank erklären dies damit, dass die Märkte glauben, die Politik wolle sie zu einem bestimmten Denken oder Verhalten zwingen. Daraus erwachse Misstrauen. Dabei sei die jüngste Zuspitzung der Schuldenkrise nicht auf Spekulanten, sondern "auf eine durchaus rationale Zurückhaltung bei Investoren und Banken zurückzuführen", heißt es in einem Bericht der Bank.

Eine weitere Schwachstelle des Verbots ungedeckter Leerverkäufe ist der nationale Rahmen. Das Verbot betrifft nach Angaben des Bundesfinanzministeriums nur Wertpapiere, die an einer deutschen Börse im regulierten Markt zugelassen sind. Zudem rechnen Beobachter damit, dass sich das Geschäft mit ungedeckten Leerverkäufen zunehmend ins Ausland verlagert. Sofern sich nicht weitere Länder dem Verbot anschließen, dürfte dies die Wirksamkeit begrenzen.

Wissenschaftler zweifeln am Erfolg des Verbots

Das gewichtigste Argument gegen ein Leerverkaufs-Verbote kommt vonseiten der Wissenschaft. So hegen Experten erhebliche Zweifel, ob ein solches Verbot überhaupt zum Ziel, der Vermeidung von Kursstürzen, führt. Ekkehart Böhmer von der Humboldt- Universität stellte in einer Untersuchung zum Verbot ungedeckter Leerverkäufe von US-Finanzaktien im Jahr 2008 fest, dass das Handelsvolumen in den betroffenen Aktien um etwa 20 Prozent zurück ging. Dadurch wurde der Markt deutlich illiquider, die Differenzen zwischen An- und Verkaufskursen (Spreads) stiegen deutlich an - und das vergrößerte auch die Kursausschläge nach unten.

Wer als versierter Privatanleger sein Depot mit einer Put-Option oder einem Short-Zertifikat auf einen Aktienindex absichern oder auf fallende Kurse spekulieren möchte, kann dies auch weiterhin tun. Denn solche Papiere, die bei fallenden Kursen an Wert gewinnen, sind von dem Leerverkaufs-Verbot nur betroffen, wenn die Absicherung durch ungedeckte Aktien-Leerverkäufe erfolgt. Die Deutsche Bank sichert nach eigenen Angaben nur mit gedeckten Leerverkäufen ab. Nicht berührt sind zudem Papiere, die durch den Verkauf eines Terminkontrakts (Futures) abgesichert werden.

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