TIPP DES TAGES
Praxislager im Keller senkt die Steuerlast
Ärzte können betrieblich genutzte Teile der eigenen Wohnung von der Steuer absetzen. Werden etwa auf Dachböden oder in Kellerräumen Praxisutensilien oder auch Patientenakten gelagert, dann handelt es sich um betrieblich genutzte Flächen, erklärt Steuerberater Benjamin Feindt von DanMed.
Und damit ließen sich die Kosten für die Räumlichkeiten steuerlich als Betriebsausgaben geltend machen. Aber: Einrichtung und Ausstattung der Räume müssten deutlich für den Zweck, für den die Räume bei der Steuerklärung angesetzt werden, geeignet sein. Ein häusliches Arbeitszimmer können Ärzte hingegen nur geltend machen, wenn die Praxis keinen Platz für Bürotätigkeiten bietet.