Versicherer muss Effektivzins nennen

KIEL (eb). Versicherer müssen bei Prämienratenzahlungsklauseln in ihren Versicherungsbedingungen für den erhobenen Ratenzuschlag auch den effektiven Jahreszinssatz ausweisen.

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Das hat das Landgericht Hamburg in einem Rechtsstreit der Hamburger Verbraucherzentrale und eines Hamburger Versicherungsunternehmens entschieden.

Andernfalls könne der Versicherer den Ratenzuschlag nicht unter Berufung auf die Versicherungsbedingungen verlangen, berichtet Rechtsanwalt Matthias W. Kroll von der DASV Deutsche Anwalts- und Steuerberatervereinigung.

Az.: 312 O 334/10

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