Steuerabzug für 141 Kilometer entfernte Zweitwohnung

Um eine Zweitwohnung steuervergünstigend geltend zu machen, muss sie nicht direkt beim Arbeitsplatz sein. Kann die Arbeitsstätte täglich etwa per ICE aufgesucht werden, muss der Fiskus eine Zweitwohnung anerkennen.

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DÜSSELDORF (mwo). Im Einzelfall können auch 141 Kilometer dazwischen liegen, wie das Finanzgericht (FG) Düsseldorf in einem jetzt veröffentlichten Urteil entschied. Es komme darauf an, ob der Arbeitsplatz mit zumutbarem und üblichem Aufwand erreichbar ist.

Die Klägerin arbeitet schon länger in größerer Entfernung zu ihrem ehelichen Einfamilienhaus. Daher hatte sie sich am Sitz ihrer Firma eine Eigentumswohnung als Zweitwohnung gekauft.

2007 verlegte die Firma ihren Sitz und damit auch den Arbeitsplatz der Klägerin in eine andere Stadt. Der Weg von der Eigentumswohnung zum Arbeitsplatz betrug nunmehr 141 Kilometer. Trotzdem behielt sie ihre bisherige Zweitwohnung bei.

Finanzamt wollte nicht mitspielen

Das Finanzamt wollte die Kosten dieser Wohnung nun aber nicht mehr als steuermindernde Werbungskosten gelten lassen. Laut Gesetz müsse die Zweitwohnung am "Beschäftigungsort" sein.

Großzügig betrachtet sei dies die politische Gemeinde des Arbeitsplatzes mit einem Umkreis von 25 Kilometern.

Doch in Zeiten wachsender Mobilität könne die in Kilometern gemessene Entfernung nicht mehr das einzig maßgebliche Kriterium sein, urteilte nun das FG. Entscheidend sei vielmehr, "ob Arbeitnehmer derartige Wegstrecken üblicherweise täglich zurücklegen beziehungsweise ob ihnen ein tägliches Aufsuchen der Arbeitsstätte möglich ist".

Dies sei hier der Fall. Dass Arbeitnehmer von einer in eine andere Großstadt pendeln, sei durchaus üblich. Im Streitfall brauche der ICE zwischen beiden Städten eine Stunde. Auch zeitlich sei das ein noch üblicher Aufwand.

Trotz der großen Entfernung muss das Finanzamt daher die Eigentumswohnung als beruflich veranlasste und somit steuervergünstigte Zweitwohnung anerkennen, so das FG in seinem Urteil vom 13. Oktober 2011.

Das FG ließ die Revision zum Bundesfinanzhof zu.

Az.: 11 K 4448/10 E

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