Sonntag, 26. Mai 2013
Ärzte Zeitung, 18.06.2012

Haussanierung: In welchen Fällen die Steuer sinkt

Schäden durch Feuer oder Hochwasser? Der Bundesfinanzhof hat nun entschieden, wann es für Hauseigentümer Steuererleichterungen gibt.

Von Martin Wortmann

Sanierung wird außergewöhnliche Belastung

Drohen Gesundheitsgefahren durch ein asbestgedecktes Dach, sind bei den Umdeckungskosten Steuervergünstigungen möglich.

© LianeM / fotolia.com

MÜNCHEN. Die Kosten für die Sanierung eines selbst genutzten Wohngebäudes können in Ausnahmefällen als außergewöhnliche Belastung steuerbegünstigt sein.

Dies gilt beispielsweise dann, wenn mit der Sanierung Gesundheitsgefahren oder Schäden durch Feuer oder Hochwasser beseitigt werden.

Das hat der Bundesfinanzhof (BFH) in München mit mehreren kürzlich veröffentlichten Urteilen entschieden. Eine mit der Sanierung verbundene Wertsteigerung des Objekts ist allerdings anzurechnen.

Den Urteilen zufolge können Ausgaben als außergewöhnliche Belastung vom zu versteuernden Einkommen abgezogen werden, wenn sie im Einzelfall zwangsläufig anfallen, andere Steuerpflichtige in vergleichbarer Lebenssituation diese Ausgaben aber nicht haben, so die Richter. Das gilt zum Beispiel für Ausgaben wegen einer Behinderung.

Wie nun der BFH in gleich drei Urteilen vom 29. März 2012 entschieden hat, können auch Aufwendungen für die Sanierung eines Gebäudes außergewöhnliche Belastungen sein, etwa nach einem Brand oder nach Hochwasser.

Modernisierung nicht steuervergünstigt

Konkret ging es dabei um die Beseitigung von Gesundheitsgefahren aufgrund eines asbestgedeckten Daches, um einen für längere Zeit unentdeckt gebliebenen Befall mit echtem Hausschwamm, sowie um die Beseitigung eines zum Bauzeitpunkt nicht verbotenen Holzschutzmittels, das zu erheblichen Geruchsbelästigungen und Atemwegserkrankungen der Tochter des Klägers geführt hatte.

Voraussetzung für die Steuervergünstigung ist nach den Münchner Urteilen, dass der Sanierungsbedarf nicht selbst verschuldet und beim Kauf des Hauses beziehungsweise der Wohnung nicht erkennbar war.

Zudem muss der Steuerpflichtige zunächst prüfen, ob "realisierbare Ersatzansprüche gegen Dritte" bestehen, etwa den Verkäufer oder eine Baufirma. Außerdem muss sich der Eigentümer den aus der Sanierung ergebenden Vorteil ("Neu für Alt") anrechnen lassen.

Nicht steuervergünstigt sind nach Angaben des Bundesfinanzhofes dagegen übliche Instandsetzungs- oder Modernisierungsarbeiten sowie die Beseitigung von Baumängeln.

Az.: VI R 47/10 (Asbest), VI R 70/10 (Hausschwamm), VI R 21/11 (Holzschutzmittel)

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