Gastbeitrag

Welche Zinsen des Praxiskontos sind abziehbar?

Sind Schuldzinsen des Praxiskontos Ausgaben, die den Gewinn der Praxis mindern? Dies ist offenbar auch noch Jahre nach Einführung einer entsprechenden Regelung ein heikles Thema.

Von Dagmar Kayser-Passmann Veröffentlicht:
Bereits vor 13 Jahren hat das Finanzamt Regeln und Berechnungsformeln für Schuldzinsen aufgestellt.

Bereits vor 13 Jahren hat das Finanzamt Regeln und Berechnungsformeln für Schuldzinsen aufgestellt.

© Kautz15/fotolia.com

UNNA. Die meisten Ärzte bezahlen über das Praxiskonto sowohl betriebliche Kosten als auch Privatausgaben wie Versorgungswerk, Krankenkassenbeiträge oder sonstige private Versicherungen (Unfall, Berufsunfähigkeit). Deshalb war die Abziehbarkeit von Zinsen des Praxiskontos schon immer ein heikles Thema.

Mit Einführung von Paragraf 4 Nr. 4 a Einkommensteuergesetz (EStG) vor 13 Jahren gab das Finanzamt genaue Regeln und Berechnungsformeln vor. Nur diejenigen Schuldzinsen, die betrieblich veranlasst sind, sollten als Praxisausgaben den Gewinn mindern.

Privatausgaben, die auf dem Praxiskonto zu einem Schuldsaldo führen oder ihn erhöhen und damit Zinsen verursachen (Stichwort Überentnahmen), dürfen nicht als Praxisausgaben angesetzt werden.

Der Fall eines Unternehmers

Nachdem es in den ersten Jahren Schwierigkeiten mit dem Berechnungsschema und dem Umgang mit dem Saldo aus den Jahren vor der Gesetzeseinführung gegeben hatte, kehrte zwischendurch Ruhe ein.

Für erneuten Streit mit dem Finanzamt sorgte jetzt folgender Sachverhalt: Ein Unternehmer hatte für eine Investition drei Darlehen beantragt, die auch bewilligt wurden.

Die Bank zahlte die Darlehen auf das laufende Kontokorrentkonto aus, über das der Unternehmer dann die geplanten Investitionen über einen Zeitraum von mehreren Monaten tätigte. Die Zinsen des Kontokorrentkontos für diese Investitionen setzte der Unternehmer als Betriebsausgaben an.

Einige Jahre später monierte das Finanzamt bei einer Betriebsprüfung, dass ein Finanzierungszusammenhang zwischen Darlehen und Investitionen nicht gegeben sei, und versagte den Abzug der Zinsen des Kontokorrentkontos.

Begründung der Prüfer: Ein enger zeitlicher und betragsmäßiger Zusammenhang zwischen Investitionen und ausgezahlten Darlehensmitteln sei nicht feststellbar. Die Darlehensmittel seien für laufende Betriebsausgaben verbraucht worden.

Die Prüfer ermittelten die abziehbaren Schuldzinsen nach üblichem Schema, indem sie Über- und Unterentnahmen sowie den Gewinn saldierten und einen Teil der Kontokorrentzinsen als Betriebsausgaben strichen.

 Einspruch und Klage des Unternehmers hatten keinen Erfolg. Erst der Bundesfinanzhof wies jetzt den Fiskus in die Schranken und gab Finanzamt und Finanzgericht weitere Hausaufgaben auf (Az.: IV R 19/08).

Auszahlung und Investition binnen 30 Tagen

Das Gesetz sehe eine zweistufige Prüfung vor. Zunächst sei zu prüfen, ob die Schuldzinsen betrieblich oder privat veranlasst sind. In einem zweiten Schritt werde geprüft, ob der Betriebsausgabenabzug im Hinblick auf Überentnahmen eingeschränkt sei.

Eine Ausnahme von der Abzugsbeschränkung gelte für Schuldzinsen von Darlehen, die zur Finanzierung von Anschaffungs- oder Herstellungskosten von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens aufgewendet werden. Ihr Abzug sei unbeschränkt möglich.

Ob diese Voraussetzungen gegeben sind, ist weder nach der Zweckbindung der Darlehen noch nach der Verwendungsabsicht des Unternehmers zu beurteilen, sondern ausschließlich nach der tatsächlichen Verwendung der Gelder.

Ein Finanzierungszusammenhang wird bejaht, so weit zwischen Darlehensauszahlung auf ein Kontokorrentkonto und Investition nicht mehr als 30 Tage liegen. Nach 30 Tagen ist ein Einzelfallnachweis zwar immer noch möglich, wird aber mit größerer Zeitspanne immer schwieriger.

Werden jedoch bereits getätigte Investitionen nachträglich über Darlehen finanziert, ist der Finanzierungszusammenhang grundsätzlich zu verneinen.

Allerdings sind die Schuldzinsen dafür dennoch abzugsfähig, da die Ausnahmeregel des Paragrafen 4 Abs. 4a EStG greift - keine Abzugsbeschränkung, wenn Anschaffungs- oder Herstellungskosten von Anlagegütern bezahlt werden.

Ärger kann auch durch strikte Trennung der Praxis- und Privatausgaben vermieden werden. Wenn der Fiskus aber das Berechnungsschema aus dem EStG anwendet, sollte grundsätzlich nachgerechnet werden.

Finanzierungen von Investitionen aus dem Kontokorrent sind zwar betriebswirtschaftlich nicht anzuraten. Auf jeden Fall aber sind die darauf entfallenden Zinsen komplett abzugsfähig.

Erst auf die bereinigte Summe der Zinsen ist das Berechnungsschema aus Über-/Unterentnahmen und Gewinn anzuwenden.

Dagmar Kayser-Passmann ist Diplom-Finanzwirtin und Steuerberaterin in Unna sowie Geschäftsführerin des Steuerberaterverbundes metax.

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