Kapitalabfindung im Alter

Fiskus hält die Hand auf

Das Finanzgericht Münster erachtet eine berufsständische Kapitalabfindung als steuerpflichtig und verneint die von einem Zahnarzt vermutete, unzulässige Doppelbesteuerung.

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MÜNSTER (mwo). Auch Kapitalabfindungen aus der berufsständischen Ärzteversorgung unterliegen der Steuerpflicht. Das hat das Finanzgericht (FG) Münster in einem Urteil entschieden. Es wies damit die Klage eines Zahnarztes ab.

Der Zahnarzt war 2005 in Rente gegangen. Seine Versorgungsansprüche ließ er sich teilweise sofort als einmaligen Kapitalbetrag auszahlen und den Rest als Rente. Das Finanzamt erfasste beides zur Hälfte als zu versteuerndes Einkommen.

Hintergrund ist das Alterseinkünftegesetz aus 2004. Danach werden Rentenzahlungen je nach Rentenbeginn teilweise der Steuer unterworfen. Der zu versteuernde Anteil lag 2005 zunächst bei 50 Prozent und steigt seitdem jährlich um zwei Punkte, ab 2021 bis 2040 dann um jährlich einen Prozentpunkt.

Kapitalzahlung ist eine "andere" Leistung

Im Gegenzug können Vorsorgeaufwendungen in bis 2025 steigendem aber insgesamt gedeckeltem Umfang als Sonderausgaben vom zu versteuernden Einkommen abgezogen werden. Dadurch soll eine vom Bundesverfassungsgericht verbotene Doppelbesteuerung vermieden werden.

Ohne Erfolg meinte der Zahnarzt, bei ihm liege dennoch eine Doppelbesteuerung vor. Zumindest die Kapitalabfindung müsse steuerfrei bleiben.

Doch auch die Kapitalzahlung wird als "andere Leistung" vom Gesetz als steuerpflichtig erfasst, urteilte das FG Münster. Auch der zu versteuernde Anteil sei mit 50 Prozent nicht zu hoch.

Denn die gesamten Beiträge des Zahnarztes zum Versorgungswerk seien niedriger als die steuerfreie Hälfte der zu erwartenden Leistungen. Steuerlich werde daher letztlich nur der Zinsertrag der Versorgungsbeiträge erfasst.

Az.: 12 K 1280/08

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