Neu in 2013

Das hat sich im Steuerrecht geändert

Zum Start von 2013 haben sich im Steuerrecht einige Neuerungen ergeben. Von den meisten können Ärzte - als Privatperson und Unternehmer - profitieren.

Rebekka HöhlVon Rebekka Höhl Veröffentlicht:
Durch die Änderungen des Steuerrechts lässt sich Geld sparen.

Durch die Änderungen des Steuerrechts lässt sich Geld sparen.

© VEGE / fotolia.com

NEU-ISENBURG. Nichts ist so sicher wie regelmäßige Änderungen im Steuerrecht.

Doch zumindest für das Jahr 2013 können Ärzte - als Privatpersonen und Unternehmer bzw. Freiberufler - aufatmen: Drastische Neuerungen, die ins Geld gehen, kommen erst einmal nicht auf sie zu. Doch was hat sich zum 1. Januar tatsächlich geändert?

Neues Ehegatten-Splitting

Die steuerliche Veranlagung von Ehepaaren wird erleichtert, gleichzeitig aber auch die Wechselmöglichkeit in eine andere Veranlagungsart eingeschränkt.

Ehegatten können nun zwischen der Zusammenveranlagung oder einer Einzelveranlagung wählen, Letztere ersetzt die bislang mögliche getrennte Veranlagung.

Dabei sind, wie das Bundesministerium der Finanzen (BMF) mitteilt, folgende Veranlagungsvarianten möglich: die Einzelveranlagung mit Grundtarif, das Verwitweten-Splitting oder das Sonder-Splitting im Trennungsjahr sowie die Zusammenveranlagung mit Splitting-Verfahren für Ehegatten.

Während Ehepaare bislang die mit Abgabe der Steuererklärung getroffene Wahl der Veranlagungsart bis zur Bestandskraft des betreffenden Steuerbescheids - aber auch im Rahmen von Änderungsveranlagungen - beliebig oft ändern konnten, ist ein nachträglicher Wechsel der Veranlagungsart nach Eintritt der Unanfechtbarkeit seit Januar nur noch in bestimmten Fällen möglich.

Aber: Laut BMF soll sich die Bearbeitungsdauer für Veranlagungsanträge und -wechsel künftig verkürzen.

Die neuen Veranlagungsmaßnahmen gehen auf das Steuervereinfachungsgesetz 2011 zurück - werden aber erst jetzt steuerlich wirksam.

Lohnsteuerkarte wird elektronisch

Außerdem gilt seit Januar nun endlich die elektronische Lohnsteuerkarte. Doch auch hier sollten Ärzte als Arbeitgeber nicht allzu hektisch umstellen. Zwar ersetzt das ELSTAM-Verfahren offiziell seit 1. Januar die alte Lohnsteuerkarte aus Papier.

Wobei sich hinter ELSTAM nichts anderes als die "elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale" verbergen, das heißt, Daten wie Kinderfreibeträge, Steuerklassen und Religionszugehörigkeit des Arbeitnehmers werden elektronisch ans Finanzamt übermittelt.

Aber: Noch bis Ende des Jahres können Arbeitgeber den Lohnsteuerabzug auch nach dem alten Verfahren durchführen. Damit können Arbeitgeber - erklärt das BMF - nicht nur wählen, wann sie dieses Jahr auf ELSTAM umstellen, sondern auch, ob sie direkt mit allen Arbeitnehmern oder zu Beginn nur mit einem Teil der Arbeitnehmer ins ELSTAM-Verfahren einsteigen.

Eine Einschränkung gibt es bei der Sache allerdings: Spätestens mit der Lohnsteuerabrechnung für Dezember 2013 muss ELSTAM für alle Arbeitnehmer angewandt werden.

Das Bundesministerium für Finanzen stellt noch einmal klar, dass bis zur Umstellung die vorhandenen Papierbescheinigungen - also die Lohnsteuerkarten aus 2010 - weitergelten.

Förderung für E-Autos wird erweitert

Interessant für alle, die bei ihrem Praxiswagen oder auch beim Privat-Pkw auf ein Elektroauto umstellen wollen, ist, dass die steuerliche Förderung von Elektroautos ausgeweitet und verlängert wurde.

Wie das BMF mitteilt, wurde mit dem Verkehrssteueränderungsgesetz die bereits bestehende Begünstigung für reine Elektro-Pkw bei der Kraftfahrzeugsteuer auf Fahrzeuge aller anderen Klassen ausgedehnt, "sofern diese rein elektrisch angetrieben und durch Batterien oder Brennstoffzellen gespeist werden".

Zudem wurde die Förderdauer um weitere fünf auf insgesamt zehn Jahre verlängert. Interessant ist, dass die erweiterte Steuerbefreiung laut BMF nicht nur für neue Fahrzeuge greift, sondern bereits rückwirkend für alle ab 18. Mai 2011 vorgenommenen Erstzulassungen von Elektrofahrzeugen.

Weniger Bilanzierungsdruck

Sehr spannend für MVZ, die in der Form einer Kapitalgesellschaft geführt werden ist, dass noch am 28.12.2012 das Gesetz zu Erleichterungen für Kleinstkapitalgesellschaften bei der Rechnungslegung (MicroBilG) in Kraft getreten ist.

Dadurch werden nämlich die Vorgaben für die Rechnungslegung bzw. Bilanzierung solcher Micro-Kapitalgesellschaften um einiges erleichtert.

Profitieren von den Regelungen können Kleinstkapitalgesellschaften, die an zwei aufeinanderfolgenden Abschlussstichtagen zwei der drei folgenden Merkmale nicht überschreiten: Umsatzerlöse bis 700.000 Euro, Bilanzsumme bis 350.000 Euro sowie durchschnittlich zehn beschäftigte Arbeitnehmer.

Laut dem neuen Gesetz können Kleinstkapitalgesellschaften auf die Erstellung eines Anhangs zur Bilanz vollständig verzichten, wenn sie bestimmte Angaben - etwa zu Haftungsverhältnissen - unter der Bilanz aufweisen, ein vereinfachtes Gliederungsschema in der Bilanz verwenden, und wählen, ob sie ihre Offenlegungspflicht durch Veröffentlichung der Bilanz oder durch Hinterlegung der Bilanz erfüllen.

Im Fall der Hinterlegung können Dritte auf Antrag eine Kopie der Bilanz erhalten.

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