Kommentar zur Ärzteversorgung

Eine echte Regelungslücke

Die Begehrlichkeiten der Rentenversicherung in Richtung Ärzte wachsen. Wer mit 60 noch den Arbeitsplatz wechseln will, verliert unter Umständen den Anspruch auf Befreiung.

Hauke GerlofVon Hauke Gerlof Veröffentlicht:

Flexibilität und Bereitschaft zur Mobilität, möglichst bis ins hohe Alter. Das wird heutzutage von Arbeitnehmern verlangt, wenn sie auf dem Arbeitsmarkt bestehen wollen. Das spiegelt sich zunehmend in den Lebensläufen wider, auch in denen von Ärzten.

Selbst bei niedergelassenen Ärzten ist es nicht ausgemacht, ob sie ihre Karriere nicht doch nach Praxisverkauf als Angestellte in einem MVZ oder einem Krankenhaus ausklingen lassen.

Angehörige von verkammerten Berufen, deren Altersvorsorge über eigene Versorgungswerke läuft, also auch Ärzte, bekommen zurzeit die Kehrseite dieser Flexibilität zu spüren.

Die Begehrlichkeit der Deutschen Rentenversicherung (DRV), von der Rentenversicherungspflicht befreite Angehörige von Versorgungswerken im weiteren Verlauf ihres Berufslebens als zahlungskräftige Mitglieder zurück zu gewinnen, wächst. Die DRV sieht sich bestätigt auch durch Gerichtsurteile aus den vergangenen Jahren.

Die Folge: Ärzte, die mit gut 60 Jahren sogar noch den Kammerbereich wechseln, fallen derzeit in eine echte Regelungslücke. So erging es jetzt einem Chefarzt aus Bayern: Das Versorgungswerk in der neuen Ärztekammer nimmt ihn aus Satzungsgründen nicht mehr, das alte könnte ihn zwar als freiwilliges Mitglied behalten, doch eine freiwillige Mitgliedschaft zählt für die Rentenversicherung nicht.

Rechtzeitig Antrag auf Befreiung stellen!

Schlimmer noch: Wenn der Versicherte wider Willen in die Rentenversicherung geht, am Ende aber nicht auf 60 Beitrags-Monate kommt, zahlt er zwar jahrelang den Höchstbeitrag, erwirbt aber möglicherweise überhaupt keine Ansprüche.

Ärzte, die mit dem Gedanken spielen, eine Arbeit in einer anderen Kammer anzunehmen, sollten sich daher sehr gut absichern, ob sie das die Mitgliedschaft im Versorgungswerk kosten könnte.

Das heißt, der Antrag auf Befreiung von der Deutschen Rentenversicherung sollte rechtzeitig erfolgen. Gerade die letzten Jahre im Versorgungswerk zahlen sich von der Rendite her aus, wegen des Zinseszins-Effektes.

Es ist gut, dass sich jetzt auch die Arbeitsgemeinschaft der Berufsständischen Versorgungswerke (ABV) dieses Themas annimmt und Betroffene rechtlich unterstützen will.

Hier ist aber auch Lobbyarbeit gefragt, nach innen und nach außen. Nach innen, um die Satzungen in den Versorgungswerken flexibler zu gestalten. Nach außen, um mit Hilfe des Gesetzgebers die Regelungslücke für ältere Ärzte zu schließen, die noch kurz vor dem Ruhestand einen Job- und Ortswechsel wagen.

Lesen Sie dazu auch: Versorgungswerke: Jobwechsel mit 60 - für Ärzte nicht ohne Risiko

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