Stille Beteiligung

BGH erleichtert Ausstieg

Auch eine Gesellschaft, die sich über viele stille Beteiligungen finanziert, muss für falsche Aussagen, mit denen sie um Einlagen warb, gerade stehen. Die stillen Gesellschafter seien dann zur Kündigung berechtigt und müssten eine Abfindung erhalten, entschied kürzlich der Bundesgerichtshof. Für Anleger ist dies ein Novum.

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KARLSRUHE. Der Bundesgerichtshof (BGH) gibt Anlegern mehr Chancen, aus einer sogenannten stillen Beteiligung auszusteigen.

Nach einem Mitte November verkündeten Urteil ist beispielsweise bei falschen Gewinnversprechen eine Kündigung im Grundsatz auch dann möglich, wenn ein Unternehmen viele stille Gesellschafter hat. Eventuell bekommen Anleger ihr Geld aber nicht in voller Höhe zurück.

Stille Beteiligungen sind eine Form der Unternehmensfinanzierung. Die stillen Gesellschafter zahlen Geld ein, ohne aber - wie reguläre Gesellschafter - Einfluss auf die Unternehmensführung zu nehmen. Sie werden an Gewinnen beteiligt und haften für Verluste.

Gegenüber einem Kredit hat dies für die Unternehmen den Vorteil, dass nur dann Finanzierungskosten anfallen, wenn das Unternehmen Gewinn abwirft; Defizite kann das Unternehmen auf stille Gesellschafter abwälzen. Umgekehrt hoffen die Anleger, mit einer stillen Beteiligung Erträge zu erzielen, die deutlich höher sind als die üblichen Bankzinsen.

Viele Anleger haben schon Geld verbrannt

Diese Beteiligungsform heißt "still", weil die stillen Gesellschafter nicht nach außen hin auftreten. Lediglich stille Beteiligungen an einer AG müssen veröffentlicht werden. Einzelheiten der Beteiligung an Gewinnen und Verlusten können vertraglich frei vereinbart werden.

Dies unterliegt nicht der staatlichen Finanzaufsicht. Nach Berichten der Stiftung Warentest haben daher viele Verbraucher mit dieser Anlageform schon hohe Summen verloren.

Häufig wollen Anleger aus einer stillen Beteiligung aussteigen, wenn sie merken, dass sie mit falschen Versprechungen in das Investment gelockt worden sind.

Unstreitig möglich war dies bislang dann, wenn ein Unternehmen nur einen stillen Gesellschafter hatte: Hat er seine Einlage auf der Grundlage falscher oder irreführender Angaben gezahlt, muss der Unternehmer ihm in voller Höhe Schadenersatz leisten.

In dem jüngsten Fall ging es um die LeaseTrend AG, ein auf Leasinggeschäfte spezialisiertes Unternehmen in Oberhaching bei München. Es hat eine Vielzahl sogenannter atypischer stiller Gesellschafter, die in hohem Umfang auch an möglichen Verlusten beteiligt sind.

Die Kläger rügen angebliche Fehler im Prospekt, mit dem das Unternehmen um die Beteiligungen geworben hatte. Im Wege des Schadenersatzes verlangen sie ihre Einlagen zurück.

Das Oberlandesgericht (OLG) München hat die Klagen abgewiesen. Es handele sich um eine sogenannte mehrgliedrige stille Gesellschaft mit zahlreichen stillen Gesellschaftern.

Werden Mitgesellschafter ins Risiko gezogen?

Nach Aufnahme der Geschäftstätigkeit sei hier ein Rückzug nicht mehr möglich, weil davon "die schutzwürdigen Interessen der Mitgesellschafter" berührt seien. Diese müssten dann unfreiwillig für die Risiken des ausscheidenden Gesellschafters mit gerade stehen.

Auch der BGH sieht dieses Problem. Dennoch sei aber auch eine mehrgliedrige stille Gesellschaft für falsche Aussagen im Grundsatz zu Schadenersatz verpflichtet. Die stillen Gesellschafter seien dann zur Kündigung berechtigt.

Um die Interessen der Mitgesellschafter zu wahren, führe dies allerdings nicht zur Rückabwicklung der Einlage. Dem ausscheidenden stillen Gesellschafter stehe aber ein "Abfindungsguthaben" zu.

Für dessen Berechnung gehen die Karlsruher Richter hypothetisch davon aus, dass auch alle anderen stillen Gesellschafter gleichzeitig kündigen würden.

Sofern das Gesellschaftsvermögen nicht ausreicht, um alle Gesellschafter auszuzahlen, wäre es dann anteilig zu verteilen. Ein Abfindungsguthaben in dieser Höhe würde daher die Interessen der Mitgesellschafter nicht beeinträchtigen, auch wenn sie nicht Kündigen.

Der BGH verwies beide Fälle an das OLG München zurück. Dies muss nun prüfen, ob die gerügten Prospektfehler überhaupt vorgelegen haben und wie hoch dann gegebenenfalls das Abfindungsguthaben wäre. (mwo)

Az.: II ZR 320/12 und II ZR 383/12

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