Steuerberater

Leichtfertiger Fehler verjährt nach vier Jahren

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MÜNCHEN. Ein leichtfertiger Fehler eines Steuerberaters führt nicht zu einer längeren Korrekturfrist für das Finanzamt.

Im Streitfall kann daher ein Arzt nach vier Jahren auf den Einkommensteuerbescheid vertrauen, wie der Bundesfinanzhof (BFH) in München in einem aktuell veröffentlichten Urteil entschied.

Laut Gesetz kann das Finanzamt einen Einkommensteuerbescheid in der Regel vier Jahre lang korrigieren. Diese Festsetzungsfrist verlängert sich aber auf "zehn Jahre, soweit eine Steuer hinterzogen, und fünf Jahre, soweit sie leichtfertig verkürzt worden ist".

Im Streitfall war der Arzt an einem Labor beteiligt, das aber Verluste machte. Der Verlust für 1996 in Höhe von 6.366 Euro wurde durch einen Fehler im Steuerberaterbüro doppelt berücksichtigt: einmal bei den Betriebsausgaben und einmal als "Verlust aus Beteiligungen". Entsprechend niedriger fielen dann auch die Steuern aus.

Fehler flog bei Betriebsprüfung auf

Seinen Steuerbescheid gab der Arzt 1998 ab. Das Finanzamt bemerkte den Fehler erst fünf Jahre später bei einer Betriebsprüfung. Es forderte daraufhin noch Steuern nach. Es gelte hierfür die Frist von fünf Jahren, weil die Steuern leichtfertig verkürzt worden seien.

Dem hat der BFH nun widersprochen. Der Steuerberater habe zwar einen leichtfertigen Fehler gemacht; dies sei aber nicht gleichbedeutend mit einer leichtfertigen Steuerverkürzung. Denn schließlich habe der Fehler dem Steuerberater selbst keinerlei Vorteile gebracht.

Dem Arzt aber könne das Finanzamt keinen Vorwurf machen. Auch bei einer "gewissenhaften" Prüfung der Unterlagen des Steuerbüros habe er den Fehler nicht bemerken können.

Dass danach nun die Staatskasse den Nachteil habe, liege schlicht an der "häufig notwendigen Aufgabenteilung zwischen Steuerpflichtigen und steuerlichem Berater", heißt es in dem Urteil.

Die längere Fünfjahresfrist gilt allerdings, wenn sich Steuerpflichtigen ein Fehler in der Steuererklärung "aufdrängen" muss.

Dies hatten der BFH im Juli 2013 im Fall eines Arztehepaars bejaht, das den Gewinn der gemeinsamen Praxis hälftig dem Mann aber nur zu einem Viertel der Frau zugewiesen. (mwo)

Az.: VIII R 27/10

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