Freiwillig Versicherte

Steuerklasse ist bindend

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KASSEL. Arbeitslosenversicherte Ärzte sollten sich keine zu hohe Lohnsteuerklasse in ihre Lohnsteuerkarte eintragen lassen. Denn tritt Arbeitslosigkeit ein, wird auch bei Selbstständigen das Arbeitslosengeld unter Abzug der laut Lohnsteuerklasse fälligen Steuern berechnet, wie jetzt das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel entschied.

Auch Selbstständige können in die gesetzliche Arbeitslosenversicherung aufgenommen werden. Wenn sie dies bis drei Monate nach Beginn der selbstständigen Tätigkeit beantragen, gelten sie als "auf Antrag pflichtversichert".

Im Streitfall hatte ein Rechtsanwalt aus Sachsen-Anhalt zunächst als Angestellter gearbeitet. Danach stieg er als selbstständiger Juniorpartner in einer Kanzlei ein. Auf seinen Antrag blieb er in der Arbeitslosenversicherung pflichtversichert.

Auf seiner Lohnsteuerkarte war früher die Klasse III eingetragen, bei seiner Ehefrau Klasse V. Als Selbstständiger übernahm nun er die V und seine Ehefrau die günstigere Klasse III. Denn für die laufenden Steuerabzüge spielte die Lohnsteuerklasse nur bei ihr überhaupt noch eine Rolle.

Anwalt klagt

Als er arbeitslos wurde, bekam er Arbeitslosengeld. Das Arbeitsamt berechnete dies unter Abzug der Einkommensteuer nach Lohnsteuerklasse V.

Dagegen klagte der Anwalt. Weil er als Selbstständiger nach seinem Gewinn versteuert werde und gar keine Lohnsteuer zahle, könne der Eintrag auf der Lohnsteuerkarte nicht maßgeblich sein. Nach dem Gewicht der Einkünfte seien für ihn wie früher die Steuerklasse III und für seine Ehefrau die Steuerklasse V sachgerecht.

Das BSG folgte dem nicht. Bei der Berechnung des Arbeitslosengeldes sei grundsätzlich auf die eingetragene Lohnsteuerklasse abzustellen. Das gelte auch für die Selbstständigen. Dass wegen der selbstständigen Tätigkeit gegebenenfalls gar keine Lohnsteuer gezahlt wird, spiele keine Rolle. (mwo)

Az.: B 11 AL 10/13 R

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