Steuern

Der Wert der Selbstanzeige

Bei der strafbefreienden Selbstanzeige geht Pragmatismus über Gerechtigkeit - letztlich kann davon aber jeder profitieren. Doch der Fall Hoeneß zeigt: Es lauern Tücken.

Christoph WinnatVon Christoph Winnat Veröffentlicht:
Was steht dem Fiskus zu? Wer Steuern hinterzieht, hat dazu manchmal seine eigenen Ansichten.

Was steht dem Fiskus zu? Wer Steuern hinterzieht, hat dazu manchmal seine eigenen Ansichten.

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NEU-ISENBURG. Mit jeder Steuer-CD, die die Finanzbehörden ankaufen, entbrennt die Debatte über die strafbefreiende Selbstanzeige aufs Neue. Doch warum mit dieser Vehemenz ausgerechnet im Kontext der Causa Hoeneß?

Zeigt doch gerade die Verurteilung des einstigen Bayern-Bosses zu einer dreieinhalbjährige Haftstrafe ohne Bewährung, dass die strafbefreiende Selbstanzeige alles andere als ein leichtes Unterfangen darstellt und eben auch gründlich daneben gehen kann.

Dass Politiker beider großen Volksparteien jetzt unisono nach einer Verschärfung der Bedingungen rufen, unter denen die Selbstanzeige den Steuersündern vom Haken lässt, ist wohl vor allem dem ambivalenten Charakter dieses Instruments geschuldet, ungerecht und gleichzeitig unverzichtbar zu erscheinen.

Einerseits können überhaupt nur diejenigen sich entziehen, die auch etwas zu hinterziehen haben. Der Freikauf von Strafe ist ungerecht, weil er nur den Selbstständigen und Vermögenden, vulgo den in allgemeiner Wahrnehmung ohnehin schon Privilegierten möglich ist. Prominente Namen unter den Nutznießern verstärken diesen Eindruck.

Andererseits stellen besagte Volksvertreter die Selbstanzeige nicht in Frage. Daran haben die Meisten, die sich zu Wort gemeldet haben, keinen Zweifel gelassen; Finanzminister Wolfgang Schäuble sowenig wie CDU-Fraktionschef Volker Kauder oder Wirtschaftsminister Sigmar Gabriel.

Um die pragmatische Funktion der Selbstanzeige nicht allzu offenkundig werden zu lassen - das Einnahmeinteresse des Staates wird über die Bestätigung des Rechts durch Strafe gestellt -, muss immer mal wieder etwas Wind gemacht werden.

Zügel wurden schon im Jahr 2011 angezogen

Dabei hat der Gesetzgeber die Zügel schon angezogen: 2011 wurden die Anforderungen an die Selbstanzeige erheblich verschärft. Vorher war es möglich, nur bestimmte Teile hinterzogener Steuern offen zu legen und für diese Teil-Selbstanzeige vollständige Straffreiheit zu erlangen. Das erlaubte, sich auf diejenigen Steuerschulden zu beschränken, deren Risiko, entdeckt zu werden, besonders hoch war.

Nach den neuen Anforderungen müssen in der Selbstanzeige dagegen sämtliche unverjährten Steuerstraftaten einer Steuerart vollumfänglich angegeben werden. Im Regelfall betrifft das Summen unter 100.000 Euro und damit die zurückliegenden fünf Jahre.

Außerdem wird heute nach dem Grad der Steuerhinterziehung unterschieden. Bei Hinterziehung von mehr als 50.000 Euro werden fünf Prozent Strafzuschlag fällig.

Eine weitere Verschärfung der Selbstanzeige ist bereits im Koalitionsvertrag angekündigt worden. Demnach könnte ihre Wirkung künftig von den vollständigen Angaben der zurückliegenden zehn Jahre abhängig gemacht werden.

"Der Steuerpflichtige müsste dann, um Straffreiheit für die letzten fünf Jahre zu erlangen, auch für die weiter zurückliegenden fünf Jahre alle Angaben berichtigen, ergänzen oder nachholen".

Darüber hinaus ist geplant, eine Anlaufhemmung der Festsetzungsverjährung für Steuerflucht ins Ausland einzuführen. "Werden steuerrelevante Auslandssachverhalte erst Jahre später bekannt, kann so die Besteuerung noch durchgeführt werden", heißt es im Koalitionsvertrag.

Das Verfahren wird immer komplexer

Mit jeder Verschärfung der Selbstanzeige wächst aber auch die Gefahr für Steuersünder, sich in den Fallstricken dieses Rechts zu verheddern. Das Zeitfenster zwischen drohender Entdeckung und wirksamer Selbstanzeige ist ohnehin schon eng bemessen.

Regelmäßig ist es Steuerpflichtigen nicht sofort möglich, alle nötigen Angaben in einer Erklärung machen zu können. Die Aufbereitung der entsprechenden Unterlagen, die häufig erst aus dem Ausland beschafft werden müssen, dauert und ist sachlich anspruchsvoll.

Daher erfolgt die Selbstanzeige vielfach und erlaubterweise auf Grundlage einer Schätzung. Doch wenn man sich um mehr als fünf Prozent des tatsächlichen Hinterziehungsbetrages, wie er im weiteren Verfahrensverlauf ermittelt wird, zu eigenen Gunsten verschätzt, ist die Selbstanzeige auf jeden Fall unwirksam.

Soll das pragmatische Instrument der Selbstanzeige erhalten bleiben, wird man also gut daran tun, den Bogen der - nicht zuletzt populistischen Erwägungen geschuldeten - "Verschärfungen" nicht zu überspannen.

Jeden kann es treffen

Übrigens: Treffen kann es jeden. Und deshalb kann im Prinzip auch jeder Nutzen aus einer Selbstanzeige ziehen. Selbst wer nie Steuern hinterzogen hat, kann als Erbe in die Lage geraten, eine Steuerhinterziehung anzeigen zu müssen, will er nicht durch Unterlassung selbst zum Steuerstraftäter werden.

Für Ärzte hat Steuerhinterziehung zudem noch einen ganz eigenen Pferdefuß - und die Option Selbstanzeige deshalb einen gewissen Wert an sich: Ihnen drohen neben strafrechtlichen auch berufsrechtliche Konsequenzen.

Verschiedentlich haben Gerichte in der Vergangenheit bei fortgesetzter Steuerhinterziehung den Entzug der Approbation mit der Begründung bestätigt, dass dadurch zwar kein berufsbezogenes Fehlverhalten vorliege. Jedoch der Arzt das notwendige Vertrauen in die vorrangig am Patienten-Wohl statt an den eigenen Finanzen orientierte Berufsausübung vermissen lasse.

Dr. Jens-Peter Damas ist Fachanwalt für Steuerrecht und Mitglied der Geschäftsleitung der Beratergruppe ETL Advision.

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