Umsatzsteuer bei Prävention

So hätte es gerne der Fiskus

Bei den verschiedenen Leistungen zur Primärprävention werden manche Ärzte ratlos: Muss nun Umsatzsteuer abgeführt werden, oder doch nicht? Jetzt stellt das Finanzministerium die Trennungslinie klar.

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Impfung oder Aufbaukur? Vielen Ärzten fällt es schwer, umsatzsteuerpflichtige von steuerbefreiten Leistungen eindeutig zu unterscheiden.

Impfung oder Aufbaukur? Vielen Ärzten fällt es schwer, umsatzsteuerpflichtige von steuerbefreiten Leistungen eindeutig zu unterscheiden.

© Adam Gregor / Fotolia.com

BERLIN.Grundsätzlich hat der Gesetzgeber Heilbehandlungen zwar von der Umsatzsteuer befreit (Paragraf 4 Nr. 14 Umsatzsteuergesetz, UStG).

Leistungen der Primärprävention jedoch nehmen eine Zwitterstellung ein: Weil es dabei um die Gesunderhaltung von noch Gesunden geht, können hier sowohl Konstellationen eintreten, die der Definition der Heilbehandlung im UStG genügen, als auch solche, die davon nicht erfasst werden.

Typische Beispiele sind Ernährungsberatung oder Bewegungskurse: Bei einem adipösen Patienten gibt es vermutlich eher eine therapeutische Indikation als bei einem orthopädisch unproblematisch erscheinenden Kunden mit BMI im Normbereich.

Nach Erfahrung des Steuerberaters Dr. Jürgen Karsten von der auf Ärzte spezialisierten Steuerberatungsgesellschaft ETL Advision sind sich viele Praxisinhaber nicht sicher, wann sie ihren Patienten Umsatzsteuer auf Primärprävention berechnen müssen und wann nicht.

Diese Gemengelage führe dazu, dass manche regelmäßig entweder gar keine Umsatzsteuer auf Prävention berechneten oder aber ins andere Extrem verfielen und auf Primärprävention ganz verzichteten.

Doch angesichts wachsender Nachfrage nach medizinischer Unterstützung in Sachen Gesunderhaltung könnten sich Praxisinhaber weder eine Nichtberechnung der Steuer - und infolgedessen Unannehmlichkeiten bei Betriebsprüfungen - noch den Verzicht auf dieses Leistungsangebot erlauben, ist Karsten überzeugt.

Seit einiger Zeit bemüht sich der Steuerberater deshalb in Korrespondenz mit dem Bundesfinanzministerium (BMF) um eine klare Abgrenzung zwischen steuerpflichtiger und steuerbefreiter Primärprävention.

Nicht zuletzt aufgrund dieser Initiative sah sich der Leiter der Steuerabteilung im BMF, Ministerialdirektor Michael Sell zu einer Klarstellung gegenüber der "Ärzte Zeitung" veranlasst, die wir im Folgenden wörtlich wiedergeben:

(cw)

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