Hinterbliebenenrente

Höherer Hinzuverdienst möglich

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NEU-ISENBURG. Neben der Rentenerhöhung zur Jahresmitte 2014, an der alle Rentner teilhaben, hat das Gesetz für Bezieher einer Hinterbliebenenrente eine weitere Verbesserung parat: Witwen, Witwer und Waisen können dann mehr als vorher hinzuverdienen, ohne dass ihre Hinterbliebenenrente darunter leidet: im Osten dank größerer Rentenerhöhung (2,53 Prozent) als im Westen (1,67 Prozent) auch spürbar mehr.

Die Grenzwerte erhöhen sich zum 1. Juli 2014, und zwar für Witwen und Witwer im Westen marginal von 742,90 Euro auf 755,30 Euro, im Osten aber von 679,54 Euro auf 696,70 Euro im Monat - jeweils "netto"; Waisenrentner im Westen von 495,26 Euro auf 503,54 Euro, im Osten von 453,02 Euro auf 464,46 Euro im Monat - ebenfalls jeweils "netto".

Für Witwer mit Kindern, die noch erzogen werden, ist der zusätzliche Freibetrag gestiegen: im Westen von 157,58 Euro auf 160,22 Euro pro Monat (im Osten von 144,14 Euro auf 147,78 Euro).

Ganz wichtig: Übersteigendes Nettoeinkommen wird nicht in voller Höhe, sondern nur zu 40 Prozent an der Hinterbliebenenrente gekürzt. Errechnet wird das Nettoeinkommen grundsätzlich aus dem Vorjahr, aus dem laufenden Jahr zum Beispiel dann, wenn es um wenigstens zehn Prozent niedriger ist.

Angerechnet werden neben Arbeitsverdienst oder Arbeitseinkommen aus selbstständiger Tätigkeit auch Einkünfte aus Vermögen oder Betriebsrenten, private (Unfall-)Renten oder auch die eigene Rente.

Welche Einkommensarten alles in Betracht kommen (und welche nicht), erklärt der Rentenversicherer; der informiert auch darüber, ob "altes oder neues Recht" gilt. Denn 2002 wurden die gesetzlichen Bestimmungen grundlegend überarbeitet.

Seitdem genießen alle "Vertrauensschutz", die 2001 bereits eine Hinterbliebenenrente bezogen oder die vor 2002 geheiratet haben, wenn mindestens einer der Ehepartner vor 1962 geboren wurde. In diesen Vertrauensschutz-Fällen werden deutlich weniger Einkommensarten angerechnet.

Errechnet wird das anzusetzende Nettoeinkommen nicht individuell, sondern pauschal. Beispiel: Arbeitet eine Witwe noch und verdient 2000 Euro brutto im Monat, so gilt als zu berücksichtigendes Einkommen ein um 40 Prozent geringerer Betrag, demnach 1200 Euro.

Davon wird der Freibetrag von zum Beispiel (gerundet) 755 Euro abgezogen, ergibt 445 Euro. Dieser den Freibetrag übersteigende Satz wird allerdings nur in Höhe von 40 Prozent angerechnet.

Das ergibt in diesem Fall eine Rentenkürzung um (40 Prozent von 445 € =) 178 Euro pro Monat. Der Witwe verbleiben neben ihrem (nach individueller Steuerklasse gezahlten) Nettoeinkommen somit von ihrer Witwenrente, die (angenommen) 690 Euro monatlich beträgt, 512 Euro.

Eigene Renten werden, bevor es zu einer Anrechnung kommt, um pauschal 13 Prozent (bei Rentenbeginn nach 2010 um 14 Prozent) gekürzt. (hai)

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