Telefonaktion zur Umsatzsteuer

Auf den Indikationsbezug kommt's an

Beim Thema Umsatzsteuerpflicht sind viele niedergelassene Ärzte unsicher. Das haben die Fragen bei der Telefonaktion von "Ärzte Zeitung" und der Steuerberatungsgesellschaft ETL Advision gezeigt. Ein Zwischenfazit: Es gibt viele Grenzfälle, bei denen es aufs Detail ankommt.

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Viel gefragt bei der Telefonaktion der "Ärzte Zeitung" zusammen mit der Steuerberatergruppe ETL-Advision zum Thema Umsatzsteuer: Steuerberater Marco Kranz und Ralf Niewald sowie Allgemeinarzt Dr. Dr. Peter Schlüter (vorne von links). Hinten die Steuerberater Frank Gäckler und Nils Strauß (v.l.n.r.).

Viel gefragt bei der Telefonaktion der "Ärzte Zeitung" zusammen mit der Steuerberatergruppe ETL-Advision zum Thema Umsatzsteuer: Steuerberater Marco Kranz und Ralf Niewald sowie Allgemeinarzt Dr. Dr. Peter Schlüter (vorne von links). Hinten die Steuerberater Frank Gäckler und Nils Strauß (v.l.n.r.).

© Michaela Illian

NEU-ISENBURG. Reisemedizin, kosmetische Chirurgie, Gutachten, arbeitsmedizinische Leistungen, Teilnahme an Studien oder an der Evaluation der Online-Funktionen der neuen Gesundheitskarte: Die Fragen der Ärzte, die sich an der Telefonaktion zur Umsatzsteuer von "Ärzte Zeitung" und der auf Ärzte spezialisierten Steuerberatungsgruppe ETL Advision beteiligten, decken ein weites Feld ab.

So fragte etwa eine hausärztlich tätige Internistin per E-Mail, ob ein Angebot reisemedizinischer Beratungen, die sie jetzt ins Praxisportfolio aufnehmen wolle, umsatzsteuerpflichtig sei.

Die Antwort von Steuerberater Marco Kranz, Geschäftsführer der Steuerberatungsgesellschaft ETL Advimed in Koblenz, sowie von Dr. Dr. Peter Schlüter, Allgemeinarzt und Abrechnungsexperte aus Hemsbach: "Je nach Anfrage des Patienten ist das differenziert zu betrachten."

Bei einem chronisch Kranken, zum Beispiel einem Patienten mit Diabetes, der eine Fernreise unternehmen wolle und sich nun in der Praxis beraten lasse, habe die reisemedizinische Beratung eindeutig einen Krankheitsbezug. Sie sei damit nicht umsatzsteuerpflichtig.

Indikationsbezug lässt sich in vielen Fällen herstellen

Wenn dagegen ein rundum gesunder Patient eine reisemedizinische Beratung wolle, mit allgemeinen Hinweisen, worauf am Ort des Reiseziels zu achten sei, etwa in Bezug auf Impfungen, dann fehle ein direkter Indikationsbezug, die Präventionsleistung sei damit umsatzsteuerpflichtig.

In vielen Fällen lasse sich aber letztlich ein Indikationsbezug herstellen, so Kranz und Schlüter.

Breiten Raum nahmen auch Fragen zur Umsatzsteuerpflicht bei kosmetischen Leistungen ein, zum Beispiel Entfernung von Teleangiektasien oder kosmetische Epilation. "Auch hier geht es letztlich um die medizinische Indikationsstellung", sagte Frank Gäckler, Geschäftsführer der Steuerberatungsgesellschaft ETL Advimed in Mainz. So lange eine Leistung ausschließlich aus kosmetischen Gründen nachgefragt wird, sei diese letztlich immer umsatzsteuerpflichtig.

Ein anderer Kollege fragte danach, ob Leistungen generell umsatzsteuerpflichtig seien, wenn keine Leistungspflicht der GKV bestehe, also bei Individuellen Gesundheitsleitungen (IGeL). Als Beispiele nannte der Anrufer die Stoßwellentherapie bei Kalkschulter oder die Magnetfeldbehandlung bei Arthrose.

"Keine Umsatzsteuerpflicht", so die eindeutige Antwort von Steuerberater Nils Strauß von der Steuerberatungsgesellschaft ETL Antax in Heidelberg. Hier sei ein Indikationsbezug eindeutig gegeben, es gehe um die Therapie einer Erkrankung, damit sei - unabhängig von der Leistungspflicht der GKV - die Umsatzsteuer kein Thema.

Auch die Evaluation der elektronischen Gesundheitskarte als Pilottest in mehreren Regionen Deutschlands wirft ihre Schatten voraus. 10.000 Euro erhalte er mit seiner Gemeinschaftspraxis für die Teilnahme am Online-Rollout, plus 1300 Euro im Monat. Der Vertragsentwurf enthalte sogar direkt den Bezug auf die Umsatzsteuer.

"Achten Sie darauf, dass die Steuer auf jeden Fall ,on top‘ bezahlt wird", empfahl Ralf Niewald, Geschäftsführer der Gesellschaft ETL Advisa in Bottrop, dem Anrufer.

Es könnte zudem sinnvoll sein, diese Einnahmen in eine "Neben-GbR" auszulagern, so lasse sich die Gefahr einer möglichen "Infektion" mit Gewerbesteuerpflicht für die gesamte Praxis - falls das Finanzamt denn überhaupt darauf besteht - auf jeden Fall umgehen. (ger)

Lesen Sie mehr über die Telefonaktion in der Woche nach Ostern.

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