BÄG

Umsätze eines Partners ohne Risiko gewerbesteuerpflichtig

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DÜSSELDORF. Ein Gesellschafter einer Gemeinschaftspraxis gilt nur dann steuerlich als Mitunternehmer, wenn er auch am Gewinn- und Verlustrisiko beteiligt ist. Andernfalls sind seine Umsätze gewerbliche Einnahmen und daher gewerbesteuerpflichtig, wie das Finanzgericht (FG) Düsseldorf in zwei aktuell veröffentlichten Urteilen entschied.

Die Kläger hatten 1998 eine dritte Kollegin in ihre Gemeinschaftspraxis aufgenommen. Jeder Arzt sollte sich selbst versichern, die Geschäftsführung wollten alle drei laut Vertrag aber gemeinsam ausüben.

Die neue Kollegin war zunächst nicht an der Praxis beteiligt, hatte aber die Option, zum 31. März 2001 bis zu einem Drittel zu erwerben. Bis zu einem Eigenumsatz von 102.258 Euro sollte sie 37 Prozent Umsatzbeteiligung erhalten, vom darüber hinausgehenden Umsatz 42 Prozent, sofern die Gemeinschaftspraxis einen entsprechenden Gewinn erzielt. Die Ärztin machte von dieser letztgenannten Beteiligungsoption aber keinen Gebrauch.

Prüfer sahen in der Ärztin keine echte BAG-Partnerin

Betriebsprüfer stellten 2009 fest, dass die Ärztin nicht an den wirtschaftlichen Risiken der Gemeinschaftspraxis beteiligt ist. Letztlich sei die Praxis eine Gesellschaft allein der zwei ursprünglichen Ärzte geblieben. Soweit die Umsätze der Praxis nicht auf deren Tätigkeit beruhten, handele es sich daher um gewerbliche Einkünfte. Dem folgend verlangte das Finanzamt Gewerbesteuer.

Dagegen wehrten sich die beiden Praxisinhaber. Im Außenverhältnis müsse die Kollegin gesamtschuldnerisch für die ganze Praxis haften. Dass sie nach den Verträgen im Innenverhältnis davon befreit sei, spiele keine Rolle.

Das Budget der Praxis gelte für alle drei Ärzte gemeinsam und werde auch entsprechend abgerechnet. Auch sehe der Gesellschaftsvertrag eine gemeinsame Geschäftsführung vor.

Wie nun das FG entschied, können die Umsätze der Praxis nicht insgesamt als Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit behandelt werden. Denn die Ärztin sei zwar "zivilrechtliche Gesellschafterin nicht aber steuerrechtliche Mitunternehmerin".

Denn sie habe keinen Anteil am Erfolg oder Misserfolg der Praxis. Beteiligt sei sie nur an ihren eigenen Umsätzen, nicht aber an der Entwicklung des Betriebsvermögens und der stillen Reserven.

Die Gewinne der Praxis teilten sich die Kollegen auf, stellte das FG fest. Umgekehrt müssten diese auch Investitionen und Verluste tragen. Das Risiko der Ärztin, daran in der Außenhaftung beteiligt zu werden, sei gering. (mwo)

Az.: 11 K 3969 G (Klage der Praxis) und 11 K 3968/11 F (Klage der beiden Gesellschafter)

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