Flexible Ärzte gefragt

Doch wer schützt die Altersvorsorge?

Die Urteile des Bundessozialgerichts zur Befreiung von der Rentenversicherungspflicht ziehen Kreise. Eine allzu strikte Auslegung durch die Rentenversicherung würde die Versorgungswerke gefährden. Damit wäre letztlich niemandem geholfen.

Hauke GerlofVon Hauke Gerlof Veröffentlicht:
Einmal Versorgungswerk, immer Versorgungswerk - das gilt nicht mehr.

Einmal Versorgungswerk, immer Versorgungswerk - das gilt nicht mehr.

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Einmal Arzt, immer Arzt? Was sich vielleicht von der Berufung eines Menschen sagen lässt, das gilt für die Berufskarriere von Ärzten schon lange nicht mehr - oder jedenfalls nicht für jeden. So ist die Karriere eines jungen Arztes, der nach der Weiterbildung in der Klinik als angestellter Arzt in eine größere Praxis geht und dann eine Elternzeit-Pause macht, durchaus vorstellbar.

Eine solche virtuelle Karriere könnte dann im öffentlichen Gesundheitsdienst in Teilzeit fortgesetzt werden - oder auch in einer Tätigkeit im Lektorat oder in der Redaktion eines wissenschaftlichen Verlags. Und am Ende könnte mit Mitte/Ende 40 doch noch die Übernahme einer eigenen hausärztlichen Praxis stehen.

Ebenso gibt es vielleicht auch den erfinderischen Orthopäden, der in der Forschung ein neues Hilfsmittel entwickelt, sich damit selbstständig macht, von einem größeren Medizintechnikunternehmen übernommen wird, dort in Anstellung weiterarbeitet, bevor er als Teilhaber in einer orthopädischen Gemeinschaftspraxis mit Belegstation in der Klinik vor Ort einsteigt.

Was ist die typische Arztkarriere?

Für die Altersvorsorge hätten derartige Berufswechsel von Ärzten bis vor Kurzem überhaupt keine Relevanz gehabt: Einmal Versorgungswerk, immer Versorgungswerk - das galt mehr oder weniger, außer bei der Aufnahme völlig arztfremder Tätigkeiten.

Die Urteile des Bundessozialgerichts von 2012 und in diesem Jahr haben diese Gewissheit nachhaltig erschüttert. Seitdem müssen Ärzte und Angehörige anderer freier Berufe bei jedem Stellenwechsel einen neuen Befreiungsantrag bei der Rentenversicherung stellen.

Auch niedergelassene Ärzte, die einen Kollegen einstellen, müssen darauf achten, dass dieser Antrag vom angestellten Arzt innerhalb dreier Monate nach Aufnahme seiner Tätigkeit gestellt wird , damit nicht am Ende Nachzahlungen fällig werden .

Zuletzt hatte das Bundessozialgericht geurteilt, dass Juristen, die in Unternehmen beschäftigt sind, selbst wenn sie dort anwaltlich tätig sind, keinen Anspruch auf Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherung haben. Weitere Fälle stehen dem Vernehmen nach bereits zur Entscheidung an.

Bestrebungen von Politikern, Zugriff auf die meist gut gefüllten Kassen der Versorgungswerke zu bekommen, um die Rentenkassen zu entlasten, haben fast schon Tradition. Die aktuellen Urteile des BSG dürften daher dem einen oder anderen Sozialpolitiker durchaus in die Hände spielen.

Dabei vergessen Politiker gerne, dass es erst die Rentenreform 1957 war, die durch den Ausschluss der Freiberufler aus der freiwilligen Rentenversicherung den großen Aufschwung der Versorgungswerke hervorrief.

Dreistellige Milliardenbeträge auf der hohen Kante

89 Versorgungswerke mit mehr als 830.000 Mitgliedern, darunter mehr als 350.000 beitragszahlende Ärzte, gibt es aktuell. Sie verwalten - da sie anders als die gesetzliche Rentenversicherung das von den Mitgliedern eingezahlte Kapital zu größeren Teilen anlegen - ein Vermögen von mehr als 140 Milliarden Euro (Stand Ende 2011).

Im Vergleich zu den Summen, um die es in der Gesetzlichen Rentenversicherung geht, ist das kaum mehr als ein Tropfen auf den heißen Stein.

Auch wenn die Arbeitsgemeinschaft Berufsständischer Versorgungswerke (ABV) den Bestand der Versorgungseinrichtungen durch die Urteile bis jetzt noch nicht gefährdet sieht, könnten weitere gerichtliche Entscheidungen das Fundament der Altersvorsorge der Freien Berufe doch untergraben.

Die Unionsfraktion im Bundestag hat deshalb jetzt eine Arbeitsgruppe gegründet, die "gesetzgeberischen Handlungsbedarf" ermitteln soll, um die Versorgungswerke zu stützen, so Jan-Marco Luczak (CDU), Rechtsexperte seiner Fraktion im Bundestag. Am Arbeitsmarkt werde von den Menschen immer mehr Flexibilität gefordert.

Wenn Freiberufler beispielsweise aus Anwaltskanzleien in Unternehmen und wieder zurück wechseln, müssten sie sich in Zukunft Sorgen darüber machen, ob ihre Altersvorsorge dadurch gefährdet wird. "Das würde die politisch geforderte Flexibilität konterkarieren", kritisiert Luczak, der die Arbeitsgruppe leitet. Gleiches gilt natürlich auch für Ärzte.

"Keine einfachen Gespräche"

Laut Koalitionsvertrag setzt sich die große Koalition für den Erhalt der eigenständigen Alterssicherungssysteme der verkammerten Freien Berufe ein. Luczak will jetzt "politischen Druck erzeugen", um rasch die drohende Rechtsunsicherheit aufgrund der BSG-Urteile zu beseitigen. Die Gespräche mit der den Sozialpolitikern der SPD darüber würden aber sicher "nicht einfach", erwartet er.

Ein gesetzgeberischer Ansatz könnte laut Luczak sein, dass die Kammern die Definitionshoheit für berufsspezifische Tätigkeiten bekommen. "Das, was eine Kammer zum Beispiel als arztspezifische Tätigkeit definiert, sollte für die Rentenversicherung bindend sein", erläutert Luczak.

Ob das in der Koalition mehrheitsfähig ist und sich schnell in Gesetzesform gießen lässt, wird sich noch zeigen. Sicher ist, dass mit der Urteilsbegründung aus Kassel, die Ende August erwartet wird, die Diskussion an Fahrt gewinnen wird. Eine baldige Klärung der Rechtslage ist im Interesse der Ärzte und der anderen freien Berufe daher überfällig.

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