Steuer 2015

Gesetzgeber will an einigen Schrauben drehen

Ein Entwurf mit durchschlagender Wirkung: Derzeit arbeitet der Gesetzgeber an einer Anpassung des deutschen Recht an den Zollkodex der europäischen Union. Dabei regelt er insgeheim auch das Steuerrecht an vielen Stellen neu.

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Ordentlich festgedreht: Bei der Absetzbarkeit einer Erstausbildung gibt es künftig wenig Spielraum.

Ordentlich festgedreht: Bei der Absetzbarkeit einer Erstausbildung gibt es künftig wenig Spielraum.

© Denis Junker / fotolia.com

NEU-ISENBURG. Noch Ende September hat das Bundeskabinett den "Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung der Abgabenordnung an den Zollkodex der Union und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften" beschlossen.

Relevant für Steuerpflichtige, Arbeitgeber und Arbeitnehmer ist aber vor allem der zweite Teil, die Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften.

Laut dem Bund der Steuerzahler (Der Steuerzahler, Ausgabe Oktober 2014) wird der Entwurf in Fachkreisen wegen der zahlreichen Steueränderungen auch als Jahressteuergesetz bezeichnet. Fest steht, die Regelungen würden Steuerpflichtigen an einigen Stellen durchaus Vorteile bringen.

So sieht der Entwurf vor, die Obergrenze für steuer- und sozialabgabenfreie Leistungen an Mitarbeiter im Rahmen einer Betriebsveranstaltung zu erhöhen. Diese Leistungen gehören auch bisher nicht zum steuerpflichtigen Arbeitslohn, wenn sie überwiegend einem betrieblichen Interesse dienen und allen Mitarbeitern offen stehen.

Gemeint sind damit Betriebsfeiern oder -ausflüge. Bislang galt hier als Obergrenze ein Betrag von 110 Euro je Veranstaltung und Mitarbeiter. Mit der Neuregelung des Paragrafen 19 Absatz 1 Satz 1 Einkommensteuergesetz (EStG) könnte sich diese Freigrenze auf 150 Euro erhöhen.

Auch für die bessere Vereinbarkeit von Familie und Beruf will der Gesetzgeber etwas tun. Zusätzlich zum Arbeitslohn sollen Arbeitgeber ihren Angestellten steuerfrei bis zu einer Grenze von 600 Euro im Kalenderjahr Leistungen zur Verfügung stellen können (Paragraf 3 EStG).

Kurzfristige Betreuung von Kindern oder Pflegebedürftigen

Und zwar dann, wenn die kurzfristige Notbetreuung von Kindern oder pflegebedürftigen Angehörigen aus beruflichen Gründen notwendig ist. Die Betreuung darf auch im privaten Haushalt des Arbeitnehmers stattfinden.

Weniger erfreulich ist hingegen, dass der Entwurf den Begriff der Erstausbildung neu definiert. Laut derzeitiger Gesetzeslage kann ein Steuerzahler Aufwendungen für die Erstausbildung bis zu einem Betrag von 6000 Euro pro Kalenderjahr als Sonderausgaben ansetzen, berichtet der Bund der Steuerzahler (BdST).

Aufwendungen für eine zweite Ausbildung sind als Werbungskosten oder Betriebsausgaben ansetzbar. Nach dem Gesetzesentwurf liegt eine Erstausbildung (Paragraf 9 Asbatz 6 EStG) jedoch nur noch dann vor, "wenn eine geordnete Ausbildung mit einer Mindestdauer von 18 Monaten bei vollzeitiger Ausbildung und mit einer Abschlussprüfung durchgeführt wird".

Der Bundesfinanzhof habe, so der BdST, hingegen bereits die Ausbildung zum Rettungssanitäter oder im Rahmen des Wehrdienstes als Erstausbildung anerkannt.

Mit der Folge, dass jede weitere Ausbildung bei den Werbungskosten oder Betriebsausgaben hätte berücksichtigt werden können. Diese günstige Rechtsprechung würde nun ausgehebelt. Die Änderungen sollen laut Plan 2015 in Kraft treten. (reh)

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