Umsatzsteuer

BFH stärkt Privatkliniken

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MÜNCHEN. Privatkliniken könnten künftig häufiger als bisher von der Umsatzsteuer befreit sein. Die engen deutschen Regelungen verstoßen gegen EU-Recht, auf das sich die Kliniken unmittelbar berufen können, befindet in einem jetzt veröffentlichten Urteil der Bundesfinanzhof.

Geklagt hatte eine westfälische Klinik für Psychotherapie und Psychosomatik. Sie will eine Befreiung von der Umsatzsteuer erreichen, obwohl sie die gesetzlichen Voraussetzungen unstreitig nicht erfüllt.

Das Krankenhaus wird als GmbH geführt, strebt nach eigenen Angaben aber keine Gewinne an und hat in der Vergangenheit auch keine Gewinne erwirtschaftet. Der Anteil von Kassenpatienten betrug 2009 rund 35 Prozent.

Laut Gesetz sind seit 2009 neben Uni- und Plankliniken nur Krankenhäuser mit Versorgungsauftrag von der Umsatzsteuer befreit. Der BFH entschied nun aber, dass diese Einschränkung "nicht im Einklang mit den zwingend umzusetzenden Vorgaben des Unionsrechts" steht.

Danach dürften die EU-Staaten die Umsatzsteuerbefreiung zwar davon abhängig machen, inwieweit die Behandlungen aus öffentlichen Kassen bezahlt werden. Eine Steuerbefreiung "nach Maßgabe der Bedarfslage" sei dagegen nicht zulässig.

Im konkreten Fall habe das klageführende Krankenhaus seine Leistungen in sozialer Hinsicht unter vergleichbaren Bedingungen wie die Plankrankenhäuser erbracht.

Daher stehe der Klinik auch die Steuervergünstigung zu, urteilte der BFH. Einen steuerbefreienden Schwellenwert für den Anteil der aus öffentlichen Kassen bezahlten Behandlungen setzten die Finanzrichter nicht fest. (mwo)

Az.: V R 20/14

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