Steuern
Gemeinsames Arbeitszimmer gilt nur zur Hälfte
MÜNSTER. Ehepaare, die sich ein gemeinsames Arbeitszimmer teilen, können dieses auch nur jeweils zur Hälfte bei der Steuer geltend machen.
Das geht aus einem Urteil des Finanzgerichts Münster hervor.
Für Selbstständige bedeutet das konkret, dass sie die Hälfte der Gesamtkosten für das Zimmer als Betriebsausgaben ansetzen können.
Ist einer der Eheleute Arbeitnehmer, gilt für diesen nicht der gewöhnliche Höchstbetrag von 1250 Euro. Auch er kann nur die Hälfte, also bis zu 625 Euro, geltend machen, da der Abzugsbetrag nicht personenbezogen, sondern "objektbezogen" zu betrachten sei. Die Revision zum BFH wurde zugelassen. (juk)
Az.: 11-K-2425/13-E-G