Erbschaftsteuer

Neue Regeln vom Fiskus für Erben

Union und SPD haben sich auf eine Reform der Erbschaftsteuer geeinigt. Erben erwarten schärfe Regeln - ein Überblick.

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BERLIN. Die große Koalition hat sich auf Eckpunkte für eine Reform der Erbschaftsteuer geeinigt. Bundestag und Bundesrat müssen noch zustimmen. Ein Gesetzesbeschluss soll am 8. Juli stehen. Nachfolgend einige der neuen Verschonungsregeln, die auch für Ärzte und ihre Praxen wichtig sind:

Unternehmenswert: Für das vereinfachte Ertragswertverfahren gibt es eine neue Berechnung. Das jetzige Verfahren führt angesichts der Niedrigzinsen zu unrealistisch hohen Firmenwerten. Bisher werden diese ermittelt, indem ein Kapitalisierungsfaktor von rund 18 mit dem Gewinn multipliziert wird. Künftig soll sich dieser Faktor zwischen 10 und maximal 12,5 bewegen.

Stundung: Wird die Steuer aus dem Privatvermögen gezahlt, kann sie zehn Jahre lang zinslos gestundet werden - allerdings nur im Erbfall und nicht bei einer Schenkung.

Abschmelzmodell: Soll Privatvermögen privat bleiben, greift ein Abschlag: Mit wachsendem Unternehmensvermögen muss ein größerer Teil des Betriebsvermögens versteuert werden. Die Verschonung sinkt schneller mit der Größe des Unternehmensvermögens bis auf null. Der Verschonungsabschlag verringert sich um einen Prozentpunkt für jede 750.000 Euro, die das Erbe über 26 Millionen Euro liegt. Keine Verschonung wird gewährt ab einem Erbe von 90 Millionen Euro.

Kleinbetriebe: Bisher sind Betriebe mit bis zu 20 Arbeitnehmern vom Nachweis des Arbeitsplatzerhalts befreit. Künftig sollen nur Betriebe mit bis zu fünf Mitarbeitern von der Nachweispflicht ausgenommen werden.

Investitionsklausel: Mittel aus einem Erbe, die gemäß dem vorgefassten Willen des Erblassers innerhalb von zwei Jahren nach seinem Tod für Investitionen in das Unternehmen getätigt werden, sollen steuerrechtlich begünstigt werden. (dpa)

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