Vorsorgebeiträge

Kein Anspruch auf höhere Entlastung

Bundesverfassungsgericht: Beiträge zur Altersvorsorge müssen auch weiterhin nicht komplett von der Steuer freigestellt werden.

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KARLSRUHE.Steuerzahler, die im Zusammenhang mit ihrer Altersvorsorge eine Doppelbesteuerung befürchten, können dies erst als Rentner verfassungsrechtlich prüfen lassen. Mit zwei jetzt schriftlich veröffentlichten Beschlüssen wies das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe Beschwerden gegen die Besteuerung der Vorsorgeaufwendungen während des aktiven Arbeitslebens ab.

Im ersten Fall klagte ein Arbeitnehmer gegen die Besteuerung seiner Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung. Im zweiten Fall wollte ein freiberuflicher Steuerberater erreichen, dass seine Beiträge zum berufsständischen Versorgungswerk komplett steuerfrei bleiben. Beide befürchten eine Doppelbesteuerung. Das wäre der Fall, wenn sie jetzt aus versteuerten Einkünften Geld für das Rentenalter ansparen und dies dann später bei der Auszahlung nochmals als Einkommen besteuert würde.

Hintergrund ist ein Urteil des Bundesverfassungsgerichts (BVerG) aus 2002. Es rügte damals eine Ungleichbehandlung zwischen Beamtenpensionen sowie der gesetzlichen und anderen Rentenzahlungen. Der Gesetzgeber reagierte darauf 2004 mit dem Alterseinkünftegesetz. Dabei wurde die Besteuerung der Beamtenpensionen beibehalten. Bei der gesetzlichen Rente und der berufsständischen Versorgung Selbstständiger wird dadurch bis 2040 in mehreren Stufen ein Wechsel von der sogenannten vorgelagerten zur nachgelagerten Besteuerung vollzogen. Das BVerG hatte 2015 bereits entschieden, dass es notwendig und daher verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden ist, dass die 2004 gerügte Ungleichbehandlung in der Übergangsphase fortbesteht. Mit den neuen Beschlüssen (Az.: 2 BvR 290/10 und 2 BvR 323/10) entschied es nun, dass in der Übergangsphase auch anderweitige Ungleichbehandlungen hinzunehmen sind, solange es nicht zu einer Doppelbesteuerung kommt. Ob diese vorliege, hänge aber immer vom Einzelfall ab. Daher sei auch erst jeweils im Rentenalter eine verfassungsrechtliche Prüfung möglich. Weiter bestätigten die Karlsruher Richter die Deckelung des vorgelagerten Steuerabzugs der Altersvorsorgeaufwendungen auf jährlich 20.000 Euro beziehungsweise 40.000 Euro für Ehe- und Lebenspartner. Dies habe der Gesetzgeber zulässig mit der Vermeidung von Missbrauch begründet. (mwo)

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