Fettabsaugung

Fiskus lässt Lipödem-Entfernung nicht gelten

Die Kosten für eine Liposuktion können nicht als außergewöhnliche Belastung angesetzt werden, urteilte nun das Finanzgericht Rheinland-Pfalz.

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NEUSTADT. Normalerweise können Krankheitskosten, wenn sie eine gewisse Belastungsgrenze übersteigen und nicht von der Krankenversicherung erstattet werden, bei der Einkommensteuererklärung geltend gemacht werden. Problematisch wird es allerdings, wenn die Wirksamkeit der Behandlungsmethode nicht wissenschaftlich anerkannt ist, wie ein aktuelles Urteil des Finanzgerichts (FG) Rheinland-Pfalz zeigt. Demnach sind zumindest die Kosten einer Operation zur Beseitigung eines Lipödems nicht als außergewöhnliche Belastung nach Paragraf 33 Einkommensteuergesetz absetzbar (Az.: 4 K 2173/15).

Die Klägerin, eine Patientin aus dem Rhein-Lahn-Kreis, machte mit ihrer Einkommensteuererklärung für 2013 Kosten in Höhe von 2250 Euro für eine Fettabsaugung bei Lipödem als außergewöhnliche Belastung geltend, weil ihre Krankenkasse diese Kosten trotz ärztlicher Verordnung nicht erstattet hatte. Das Finanzamt erkannte die Aufwendungen jedoch nicht an, da die Klägerin die medizinische Notwendigkeit der Maßnahme nicht nachgewiesen hätte.

 Dagegen legte die Klägerin erfolglos Einspruch ein. In seiner Einspruchsentscheidung verwies das Finanzamt auf das Urteil des Bundesfinanzhofes (BFH) vom 18. Juni 2015 (Az.: VI R 68/14) und das diesem Urteil zu Grunde liegende "Gutachten Liposuktion bei Lip- und Lymphödemen" aus dem Oktober 2011. Laut dem Gutachten fehle dieser Methode die wissenschaftliche Anerkennung. Die Klägerin zog daraufhin vors Finanzgericht.

Doch auch hier musste sie eine Niederlage hinnehmen. Denn maßgeblich für die Anerkennung sei der Stand der Wissenschaft zum Zeitpunkt der Behandlung bzw. Op, hier also im Jahr 2013, so die Richter. Seinerzeit sei das Gutachten noch nicht veraltet und immer noch aktuell gewesen.

Im Übrigen fehlten laut Finanzgericht selbst heute noch wissenschaftliche Belege für die Wirksamkeit der Liposuktion zur Behandlung eines Lipödems. Dies sei der aktuellen Rechtsprechung der Sozialgerichte zu entnehmen.Die Richter räumten zwar ein, dass auch Kosten für wissenschaftlich nicht anerkannte Behandlungsmethoden als außergewöhnliche Belastung abzugsfähig seien. Dies setze jedoch voraus, dass vor der Behandlung ein amtsärztliches Gutachten oder eine ärztliche Bescheinigung eines Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung erstellt worden sei. Die von der Klägerin vorgelegte Verordnung ihres behandelnden Arztes reiche dafür nicht aus. (reh)

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