Streit um Umsatzsteuer

Labore haben gute Chancen

Neue Runde im Streit um Umsatzsteuer auf Laborleistungen: Der Bundesfinanzhof könnte bei einem bevorstehenden Verfahren die Steuerpflicht jetzt endgültig kippen.

Martin WortmannVon Martin Wortmann Veröffentlicht:
19 Prozent Mehrwertsteuer auf Laboranalysen? Die Zeichen verdichten sich, dass es damit bald ein Ende hat.

19 Prozent Mehrwertsteuer auf Laboranalysen? Die Zeichen verdichten sich, dass es damit bald ein Ende hat.

© sonne_fleckl / Fotolia.com

HANNOVER. Der Streit um die Umsatzsteuer auf Leistungen der Großlabore geht in die zweite Runde. Das Finanzgericht Niedersachsen hat jetzt ein Urteil veröffentlicht, wonach die Laborleistungen von der Steuer befreit sind (Az.: 16 K 340/12). Der Bundesfinanzhof hatte bereits 2007 gleichlautend entschieden (Az.: V R 55/03). Wenn er nun dabei bleibt, kann er eine gegenteilige Anweisung des Bundesfinanzministeriums zu Fall bringen.

Hintergrund des Streits um die Steuerbefreiung von Laborleistungen ist die unterschiedliche Systematik des deutschen und des europäischen Rechts: Das europäische Recht will unabhängig vom Kostenträger die Gesundheitsausgaben insgesamt entlasten.

Es befreit daher jede "ärztliche Heilbehandlung" von der Steuer und definiert dies nach den Orten, an denen solche Leistungen erbracht werden. Laboranalysen, so befand schon 2006 der Europäische Gerichtshof (EuGH), gelten als ärztliche Heilbehandlung und sind daher umsatzsteuerfrei. Gleichzeitig pochten die Europarichter auf den Grundsatz der steuerlichen Neutralität, sprich: Für die steuerliche Behandlung darf es keine Rolle spielen, ob die Leistung von einem Freiberufler oder einer GmbH erbracht wird.

Mit einem Grundsatzurteil war dem 2007 der Bundesfinanzhof gefolgt. Mit einem sogenannten Nichtanwendungserlass hatte anschließend jedoch das Bundesfinanzministerium die Finanzverwaltung angewiesen, diese Rechtsprechung über den konkreten Einzelfall hinaus nicht anzuwenden. Das Ministerium stützt sich dabei auf das deutsche Recht. Dies will vorrangig die öffentlichen Kassen entlasten und stellt bei der Umsatzsteuerbefreiung auf die Person des Arztes ab.

Das Ministerium verlange "eine unmittelbare Vertrauensbeziehung des Patienten zum Arzt", erklärt Rechtsanwalt Joachim Bloehs von der Kanzlei Fandrich in Stuttgart. Diese sei bei einer Labor-GmbH aber nicht gegeben.

Dieser Nichtanwendungserlass habe bis heute Bestand. Den Laboren bleibe daher keine andere Wahl, als Rechnungen inklusive Umsatzsteuer zu erstellen. Nach einem Urteil des Kölner Finanzgerichts (Az.: 9 K 3310/11) müssten die Rechnungsempfänger die Umsatzsteuer dann auch bezahlen. Bei den beauftragenden Vertragsärzten läuft dies direkt als Kostenfaktor auf, in der PKV zunächst bei den Patienten. So oder so werden aber letztendlich die Krankenkassen belastet.

Schon das Finanzgericht Berlin-Brandenburg entschied 2015, ein solches direktes Vertrauensverhältnis zwischen Patient und Leistungserbringer sei "nicht erforderlich" (Az.: 2 K 2409/13). Maßgeblich sei nach EU-Recht, dass es sich hier um einen Beitrag zur Heilbehandlung handelt.

Ins gleiche Horn stößt nun auch das Finanzgericht Hannover. Die Laborleistungen würden "im Rahmen der Ausübung eines ärztlichen oder arztähnlichen Berufs erbracht", heißt es in dem aktuell veröffentlichten Urteil. "Eines besonderen Vertrauensverhältnisses zwischen der Klägerin und den Leistungsempfängern (Patienten) bedarf es insoweit nicht." Im Fall des FG Hannover wird die Laborgesellschaft nicht von einem Arzt geleitet. Das Urteil geht insofern noch über die Entscheidung des Bundesfinanzhofs von 2007 hinaus, weil es dort um eine GmbH unter ärztlicher Führung ging.

Wegen grundsätzlicher Bedeutung und des Widerspruchs zum ministeriellen Nichtanwendungserlass hatten sowohl das Finanzgericht Hannover als auch das Berliner Finanzgericht Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen. In beiden Fällen hat die Finanzverwaltung diese auch eingelegt. In solchen Fällen wird das Bundesfinanzministerium zu den Verhandlungen des BFH hinzugezogen. Bleiben die obersten Steuerrichter bei ihrer früheren Auffassung, ist es üblich, dass das Ministerium das akzeptiert.

Noch sind beide Fälle in München nicht terminiert. Die Chancen für einen Erfolg der Laborgesellschaften stehen aber gut: Der V. BFH-Senat, der über den Fall aus Hannover entscheiden wird, hatte bereits anlässlich eines Verfahrens 2011 (Az.: V R 27/10) bekräftigt, dass er von dem persönlichen Arzt-Patienten-Verhältnis als Voraussetzung für eine Umsatzsteuerbefreiung nicht viel hält.

Bundesfinanzhof, anhängig:

Az.: V R 25/16 (Hannover) und XI R 23/15 (Berlin)

Mehr zum Thema

apoBank-Analyse

Frauen haben bei Praxisgründungen die Nase vorn

Kommentare
Vorteile des Logins

Über unser kostenloses Login erhalten Ärzte und Ärztinnen sowie andere Mitarbeiter der Gesundheitsbranche Zugriff auf mehr Hintergründe, Interviews und Praxis-Tipps.

Haben Sie schon unsere Newsletter abonniert?

Von Diabetologie bis E-Health: Unsere praxisrelevanten Themen-Newsletter.

Das war der Tag: Der tägliche Nachrichtenüberblick mit den neuesten Infos aus Gesundheitspolitik, Medizin, Beruf und Praxis-/Klinikalltag.

Eil-Meldungen: Erhalten Sie die wichtigsten Nachrichten direkt zugestellt!

Newsletter bestellen »

Top-Meldungen

Ergänzung herkömmlicher Modelle

Kalziumscore verbessert Vorhersage stenotischer Koronarien

Lesetipps
Der papierene Organspendeausweis soll bald der Vergangenheit angehören. Denn noch im März geht das Online-Organspende-Register an den Start.

© Alexander Raths / Stock.adobe.com

Online-Organspende-Register startet

Wie Kollegen die Organspende-Beratung in den Praxisalltag integrieren