Barausgleich

Finanzhof schont Anleger

Die seit 2009 gültigen Besteuerungsmodalitäten für Aktien finden bei Altpapieren keine Anwendung.

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MÜNCHEN. Ein bei einem Tausch von Aktien gezahlter "Barausgleich" bleibt steuerfrei, wenn Privatanleger die ursprünglichen Aktien vor 2008 gekauft haben. Das geht aus einem aktuell veröffentlichten Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) in München hervor. Die Entscheidung erging zu Auslandsaktien, die ihr zugrunde liegenden Vorschriften machen eine diesbezügliche Einschränkung aber nicht.

Der Kläger hatte 2006 Aktien einer US-Firma gekauft. 2009 wurde diese Firma von einer anderen übernommen. Aktien der früheren Firma wurden deshalb gegen Aktien der Erwerberin getauscht. Weil der Wert der erhaltenen Aktien geringer war, erhielt der Kläger zusätzlich einen Barausgleich in Höhe von umgerechnet 16.550 Euro.

Früher war der Verkauf von Aktien nach Ablauf der einjährigen Halte- oder Spekulationsfrist steuerfrei. Das galt auch für Barausgleiche im Rahmen eines Aktientauschs. Mit Einführung der Abgeltungssteuer für Kapitalerträge Anfang 2009 wurde dies geändert. Nunmehr unterliegt der als Barausgleich gezahlte Betrag der Einkommensteuer.

Im Streitfall wollte das Finanzamt diese Vorschrift auch auf den Tausch der US-Altaktien anwenden. Dagegen klagte der Anleger. Wie schon das Finanzgericht Düsseldorf gab ihm nun auch der BFH recht.

Nach Ablauf der Spekulationsfrist hätten Privatanleger früher davon ausgehen können, dass der Verkauf ihrer Aktien nicht mehr besteuert wird. Dem stehe der Aktientausch gleich. Die Papiere seien insgesamt "steuerentstrickt" gewesen. Die Neuregelung sei daher auf solche Aktien nicht anwendbar. Andernfalls würde der Fiskus "in verfassungsrechtlich unzulässiger Weise auf bereits steuerentstrickte Aktien zugreifen".

Das Urteil betrifft zumindest alle Altaktien, bei denen zum Jahresbeginn 2009 die einjährige Spekulationsfrist abgelaufen war, die also vor 2008 gekauft wurden. (mwo)

Bundesfinanzhof Az.: VIII R 10/13

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