Tumormeldungen

Ministerium schafft Klarheit zur Umsatzsteuer

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BERLIN. Hinsichtlich der Vergütung von Tumormeldungen an Krebsregister hat das Bundesfinanzministerium jetzt klargestellt, wann Ärzte Umsatzsteuer abführen müssen. Gemäß einem Urteil des Bundesfinanzhofs wird nach der Änderung des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses unterschieden, ob es sich um Mitteilungen an ein klinisches oder an ein epidemiologisches Krebsregister handelt.

Bei Meldungen eines Arztes, "z.B. an das epidemiologische Krebsregister, die in der reinen Dokumentation erfolgter Behandlungen bestehen", liege keine steuerbefreite Heilbehandlung vor, heißt es von Ministeriumsseite. "Steuerfrei sind dagegen Meldungen, z. B. an das klinische Krebsregister, bei denen nach der Auswertung der übermittelten Daten eine patientenindividuelle Rückmeldung an den Arzt erfolgt und hierdurch weitere im Einzelfall erforderliche Behandlungsmaßnahmen getroffen werden können." Diese Grundsätze gelten nun in allen offenen Fällen.

Laut Bundesfinanzhof dienen "lediglich mögliche und mittelbare Auswirkungen einer Leistung auf die Heilbehandlung eines bei Ausführung dieser Leistung nicht bestimmbaren Personenkreises nicht unmittelbar tatsächlich dem Zweck, Krankheiten oder Gesundheitsstörungen zu diagnostizieren, zu behandeln oder zu heilen, oder die Gesundheit zu schützen, aufrechtzuerhalten oder wiederherzustellen". (juk)

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