Zahnarzt-IGeL

Kammer obsiegt Groupon

Die Zahnärztekammer Nordrhein setzt sich gegen das Rabatt-Portal Groupon durch. IGeL im Sonderangebot verstoßen sowohl gegen ärztliches Berufsrecht als auch das Wettbewerbsrecht.

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Groupon: Keine Sonderangebote für Zahnärzte.

Groupon: Keine Sonderangebote für Zahnärzte.

© Frank Kleefeldt / dpa

DÜSSELDORF (pei). Werbung für Selbstzahlerleistungen in Rabatt-Portalen verstößt gegen das ärztliche Berufsrecht und das Wettbewerbsrecht. Das hat das Landgericht Köln in zwei Verfahren gegen Zahnärzte festgestellt.

In einem weiteren Verfahren der Zahnärztekammer Nordrhein direkt gegen Groupon urteilte das Landgericht Berlin, dass diese Art von Werbung für Zahnarztleistungen wettbewerbswidrig sei und dass Groupon wettbewerbsrechtlich hafte.

Nach Ansicht der Kammer bestätigen die - noch nicht rechtskräftigen - Entscheidungen die Grenzen des zahnärztlichen Werberechts und betonen den besonderen Schutzzweck des Gebührenrechts.

Die Zahnärztekammer sieht in Werbe-Aktionen mit Rabatten und Festpreisen für Selbstzahlerleistungen wie Zahnreinigung, Implantate und anderes mehr Verstöße gegen das Berufsrecht.

Ob es zu Berufungsverfahren kommt, ist derzeit laut Kammer noch nicht bekannt.

In einem bereits rechtskräftigen Urteil habe das Landgericht Hamburg die Werbung eines Augenarztes für Laserbehandlungen zum Preis von 999 Euro statt 4200 Euro für berufsrechtswidrig und wettbewerbswidrig erachtet.

Landgericht Köln, Az.: 31 O 767/11 und 31 O 25/12 Landgericht Berlin, Az.: 52 O 231/11 Landgericht Hamburg, Az.: 327 O 443/11

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