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BGH legt Regeln für AdWords fest

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KARLSRUHE. Stichwortgesteuerte Werbung bei Internet-Suchmaschinen ist auch für Arzneimittel möglich. Sie unterliegt aber klaren Regeln, die der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe mit einem jetzt veröffentlichten Urteil festgelegt hat.

Danach muss der in der Werbung enthaltene Link sofort zu den Pflichtangaben für das Arzneimittel führen.

Der Streit ging um "AdWords"-Werbung bei der Suchmaschine Google. Die dort geschalteten Anzeigen erscheinen nur, wenn der Nutzer nach bestimmten Begriffen sucht, die der Anzeigenkunde weitgehend selbst festlegen kann.

Diese Anzeigen sind klein und kurz, enthalten aber einen Link, der auf die Internetseiten des Anzeigenkunden führt. Google kassiert je Klick auf die Anzeige.

Solche Anzeigen hatte ein Pharmaunternehmen geschaltet. Es warb für Kapseln gegen Atemwegserkrankungen. Ein Wettbewerbsverband klagte gegen diese Anzeigen. Sie enthielten nicht die Pflichtangaben, die laut Gesetz "gut lesbar" in jeder Arzneimittelwerbung enthalten sein müssen.

Das sind zumindestder Name des Arzneimittels, die Anwendungsgebiete sowie der Zusatz "Zu Risiken und Nebenwirkungen lesen Sie die Packungsbeilage und fragen Sie Ihren Arzt oder Apotheker".

In der Vorinstanz hatte das Landgericht Köln gemeint, diese Hinweise müssten immer direkt in der Anzeige selbst stehen. Dies hätte AdWords-Anzeigen faktisch unmöglich gemacht, weil der Text für diese Anzeigenform zu lang ist.

Der BGH hat dieser Auffassung nun widersprochen. Auch bei der Arzneimittelwerbung seien jeweils "die Besonderheiten des Werbemediums" zu berücksichtigen. Internetnutzer seien aber damit vertraut, dass Informationen auf mehrere Seiten verteilt sein können.

Die AdWords-Anzeigen seien "dadurch gekennzeichnet, dass sie regelmäßig nur schlagwortartige werbliche Kurzangaben enthalten, die - ähnlich einer Überschrift - dazu einladen, den in der Anzeige enthaltenen Link zu benutzen, um ausführlichere Informationen zu erhalten".

Es reiche daher aus, dass der Link in der Werbung direkt zu den Pflichtangaben führt und dass dies schon aus der Anzeige deutlich wird. Dies könne eine Seite sein, die nur die Pflichtangaben enthält oder eine Seite, auf der diese sofort und ohne Scrollen gut lesbar sind. Verbraucher müssten "ohne besonderen Aufwand" zu den Pflichtangaben gelangen.

Im konkreten Fall fehlten diese Verweise oder sie waren unzureichend. Im Ergebnis verwarf daher auch der BGH die Anzeigen als wettbewerbswidrig. (mwo)

Bundesgerichtshof, Az.: I ZR 2/12

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