Gastbeitrag

Wem gehört die Webadresse der Gemeinschaftspraxis?

Wenn eine Gemeinschaftspraxis bröckelt, kann es auch in Sachen Internet-Domain zum Streit kommen: Ein ausscheidender Partner könnte die Webadresse der Praxis für sich beanspruchen und daraus Vorteile ziehen. Ob er das überhaupt darf, erklärt unser Gastautor.

Von Ingo Pflugmacher Veröffentlicht:
Der Webauftritt ist das beliebteste Instrument im Praxismarketing. Gemeinschaftspraxen sollten vertraglich festschreiben, dass die Domain der Gesellschaft gehört.

Der Webauftritt ist das beliebteste Instrument im Praxismarketing. Gemeinschaftspraxen sollten vertraglich festschreiben, dass die Domain der Gesellschaft gehört.

© Andy Dean / fotolia.com

Laut der aktuellen Studie "Ärzte im Zukunftsmarkt Gesundheit" der Stiftung Gesundheit ist die mit Abstand wichtigste Marketingmaßnahme einer Arztpraxis deren Internetpräsenz. Die Patienten informieren sich auf den Internetseiten über Leistungsangebot, Standort, Sprechstundenzeiten und Telefonnummern.

Doch wem gehört eigentlich die Internetadresse einer Gemeinschaftspraxis? Sobald ein Gesellschafter ausscheidet oder sich alle Gesellschafter trennen, dürfte diese Frage in vielen Gemeinschaftspraxen zum Problem werden.

Und das hat eine ganz simple Ursache: Die Internetdomain wird für deutsche Adressen bei der DENIC registriert. Mit der Registrierung wird der Domaininhaber angegeben, der aufgrund der vertraglichen Beziehung zur DENIC zur Nutzung der Adresse berechtigt wird.

Da sich nun häufig innerhalb einer Gemeinschaftspraxis ein Partner um solche technischen Fragen kümmert, ist in vielen Fällen festzustellen, dass als Domaininhaber nicht die Gesellschaft selbst, sondern ein einzelner Partner, nämlich derjenige, der die Internetadresse angemeldet hat, Domaininhaber ist.

Die Tatsache der elektronisch möglichen Anmeldung ohne umfangreiche schriftliche Vertragswerke erleichtert dieses Vorgehen. In der Regel ist damit bei der Anmeldung selbst auch kein böser Wille verbunden.

Kommt es nun zur Trennung, so stellt sich zwangsläufig die Frage, wer die Internetadresse künftig nutzen darf. Scheidet der Gesellschafter aus, der persönlich Domaininhaber ist, so könnte er die Adresse "mitnehmen" und zukünftig zum Beispiel für konkurrierende Tätigkeiten verwenden. Die in der Gemeinschaftspraxis verbleibenden Partner können dadurch erhebliche Nachteile erleiden, die sie nicht bereit sind, hinzunehmen.

Geschäftsführer muss Domain abgeben

Das OLG Brandenburg hat in einem kürzlich veröffentlichten Urteil (Az.: 7 U 159/13) entschieden, dass der ausscheidende Gesellschafter zur Übertragung der Domainrechte auf die Gemeinschaftspraxis verpflichtet ist, wenn er die Registrierung der Domain in seiner Eigenschaft als Geschäftsführer der Gemeinschaftspraxis vorgenommen hat, diese Internetpräsenz nur für Zwecke der Gemeinschaftspraxis genutzt wurde und die Gemeinschaftspraxis die laufenden Registrierungskosten gezahlt hat.

Rechtlich beruht diese Entscheidung darauf, dass ein geschäftsführender Gesellschafter verpflichtet ist, alles an die Gesellschaft herauszugeben, was er in Ausübung der Geschäftsführung erlangt. Die Inhaberschaft der Domain wurde vom OLG als ein Recht angesehen, welches herauszugeben, also auf die Gesellschaft zu übertragen ist.

Schwieriger kann die Sache dann werden, wenn entweder der Domaininhaber zwar Gesellschafter, nicht aber Geschäftsführer der Gemeinschaftspraxis ist oder wenn er die Domainadresse bereits vor Gründung der Gemeinschaftspraxis hatte registrieren lassen.

Rechtlich kann sich dann ergeben, dass er während der Zugehörigkeit zur Gesellschaft die Domainadresse der Gesellschaft nur zur Nutzung überlassen hat. Beim Ausscheiden ist er in dieser Konstellation aber nach den gesetzlichen Regelungen berechtigt, überlassene Rechte wieder "mitzunehmen".

Zwei Optionen, Streit zu vermeiden

Wenn man als Gemeinschaftspraxis dieses Problem erkannt hat und präventive Streitvermeidung wünscht, gibt es zwei einfache Möglichkeiten: Ist ein Gesellschafter Domaininhaber, so kann er gegenüber der DENIC erklären, dass die Inhaberschaft auf die Gesellschaft selbst übertragen werden soll.

Solange man sich gut versteht, sollte die Bereitschaft hierzu bestehen, anderenfalls ahnt man bereits, dass es später zum Streit kommen kann.

Noch besser ist eine gesellschaftsvertragliche Regelung, wonach alle Rechte aus Domaininhaberschaften für solche Internetseiten, die die Gemeinschaftspraxis nutzt, der Gemeinschaftspraxis selbst zustehen und - unabhängig davon, wer Domaininhaber ist - nach Ausscheiden eines Gesellschafters von der Gesellschaft weiterhin genutzt werden dürfen.

Eine solche Regelung kann auch in einem Nachtrag zum Gesellschaftsvertrag oder einem Gesellschafterbeschluss gefasst werden. Dies ist rechtlich nicht kompliziert und in Zeiten des gegenseitigen Einvernehmens schnell umgesetzt. Auch hier ist Vorbeugen besser als Heilen.

Zur Person: Dr. Ingo Pflugmacher ist Fachanwalt für Medizin- und Verwaltungsrecht und Partner der Kanzlei Busse & Miessen in Bonn.

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