Arzt im Netz

Vorsicht bei Selbstporträts auf Portalseiten

Immer mehr Ärzte erstellen eigene Profile in sozialen Netzwerken und Online-Arztverzeichnissen. Dabei denken die wenigsten an das Impressum. Doch Vorsicht: Praxischefs, die sich ohne Impressum etwa auf Jameda präsentieren, riskieren eine Abmahnung.

Julia FrischVon Julia Frisch Veröffentlicht:
Wer seine Praxis auf Facebook oder anderen Netzwerken oder Portalen vorstellt, muss auch ein Impressum angeben.

Wer seine Praxis auf Facebook oder anderen Netzwerken oder Portalen vorstellt, muss auch ein Impressum angeben.

© McPHOTO / blickwinkel / dpa

NEU-ISENBURG. Drei Premium-Pakete zum Preis von 55 bis 135 Euro pro Monat bietet das Bewertungsportal Jameda Ärzten an, mit deren Hilfe sie ihre Praxis darstellen, Bilder hochladen und bei der Arztsuche im Internet günstig positionieren können.

Einige Niedergelassene nutzen diese Möglichkeiten schon und stellen Patienten ihre Leistungen vor. Der Haken: Bei diesen in "Ich"-Form verfassten Profilen fehlt der Hinweis auf ein eigenes Impressum des Arztes. Nutzer können lediglich auf das Impressum von Jameda klicken.

Das Unternehmen selbst hält das nach seiner "Auffassung von der Rechtsprechung" für ausreichend. Die Ärzte könnten ihr Profil nicht gänzlich individualisieren, da sie sich an ein vorgegebenes Raster halten müssen.

"Damit beugen wir aus unserer Sicht der Tatsache vor, dass der Eindruck entstehen könnte, es handele sich bei den Profilen um eigenständige Internetpräsenzen der Ärzte", teilt Jameda mit.

Das Landgericht (LG) Stuttgart urteilte jüngst jedoch anders: Im konkreten Fall ging es um ein Anwaltsverzeichnis. Dort hatte ein Rechtsanwalt die Möglichkeit genutzt, in nüchterner, knapper Form Informationen zu seinen Tätigkeitsschwerpunkten und "Rechtstipps" einzustellen - ohne eigenes Impressum.

Prompt wurde der Anwalt von einem Kollegen abgemahnt, zu Recht, so das Landgericht. Denn bei Veröffentlichungen im Rahmen eines Internetportals sei ein impressumpflichtiger Diensteanbieter nicht nur der Plattformbetreiber, sondern - je nach Lage des Einzelfalls - auch der Nutzer, der eine eigene Internet-Veröffentlichung in das Portal einstellt.

Impressum des Portalbetreibers reicht nicht

Kann der Nutzer selbst über den Inhalt der konkreten Einzelveröffentlichung bestimmen und stellt sich sein Angebot für einen "objektiven Dritten" als eigenständiger Auftritt dar, muss er ein eigenes Impressum auf der Seite integrieren oder zumindest darauf verlinken.

Nur das Impressum des Portalbetreibers reicht nicht aus, so die Stuttgarter Richter. Das Urteil (Az.: 11 O 72/14) ist allerdings noch nicht rechtskräftig.

Auf ein Impressum achten müssen Ärzte im Übrigen auch, wenn sie soziale Netzwerke wie Xing, Facebook oder Google+ für ihr Praxismarketing nutzen. Xing zum Beispiel hat bereits auf Urteile in der Vergangenheit reagiert und bietet Nutzern die Möglichkeit, an der richtigen Stelle (möglichst weit oben) ein Impressum zu hinterlegen oder zu verlinken.

Bei Facebook kann ein Link zum Impressum hinter dem Info-Button platziert werden. Der Berliner Rechtsanwalt Thomas Schwenke rät dann aber, zumindest noch das Wort "Impressum" vor den Link zu stellen, wenn der Link selbst nicht den Begriff "Impressum" enthält.

Der Grund: Gerichte finden, dass das Impressum im Reiter "Info" zu sehr versteckt ist. Auch bei Twitter halten es Juristen für ratsam, zumindest auf das Impressum der Praxishomepage zu verlinken.

Impressum auch von mobilen Endgeräten auffindbar?

"Mehr als zwei Klicks darf dann aber der Nutzer nicht benötigen, um an die erforderlichen Angaben zu gelangen", so Michaela Hermes, Fachanwältin für Medizinrecht in der Kanzlei Ratajczak in Sindelfingen.

Übrigens: Wer soziale Netzwerke nutzt, sollte am besten in dem Impressum seiner Praxishomepage vermerken, dass dieses auch für die konkret genannten Internetportale gilt, rät Schwenke.

Kontrolliert werden muss zudem, ob das Impressum auch auffindbar ist, wenn Nutzer von mobilen Geräten auf die Internetseiten zugreifen. Bei einem Zugriff mit Smartphones etwa werden zusätzliche Reiter oder Info-Boxen bei Facebook beispielsweise nicht immer angezeigt, warnt Hermes.

Ärzte freilich, die lediglich mit ihren allgemeinen Praxisdaten in diversen Branchenverzeichnissen aufgeführt sind, müssen sich über die Impressums-Pflicht keine Gedanken machen.

Hermes: "Solche Verzeichnisse, die über das Internet zugänglich sind, sind in der Regel unkritisch. Für Angaben, die Ärzte nicht selbst veranlasst haben und bei denen kein Gestaltungsspielraum besteht, ist kein Impressum nötig".

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