Irreführend

Kammer stoppt Praxissuche mit "Ehrenkodex"

Ein Online-Portal zur Praxissuche darf keinen von einzelnen Ärzten zu unterzeichnenden Ehrenkodex als Suchkriterium enthalten - und schon gar nicht als Voreinstellung, die von den Nutzern erst zu deaktivieren wäre.

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SCHLESWIG. Ärzte- und Zahnärztekammern dürfen eine von ihnen im Internet angebotene Praxissuchfunktion nicht mit einem "Ehrenkodex" verknüpfen.

Dadurch werden die Verbraucher in die Irre geleitet und Ärzte beziehungsweise Zahnärzte benachteiligt, die den "Ehrenkodex" nicht unterzeichnet haben.

So entschied kürzlich das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht (OLG) in Schleswig in einem Eilverfahren gegen die Zahnärztekammer Schleswig-Holstein.

Auf ihren Internetseiten bietet die Zahnärztekammer Patienten eine Praxissuche an. Gesucht werden kann nach Namen, Ort oder Postleitzahl, sowie nach Fachgebieten und Zusatzqualifikationen.

Zudem war bislang auch das Suchkriterium "Ehrenkodex" enthalten und in der Suchmaske bereits voreingestellt. Patienten, die das entsprechende Häkchen nicht entfernten, bekamen daher nur Zahnärzte angezeigt, die den Kodex unterzeichnet haben.

Kammer fügt sich

Der "Ehrenkodex der Zahnärzteschaft Schleswig-Holsteins" wurde 2014 in der Kammerversammlung beschlossen. Darin verpflichten sich die Unterzeichner in zehn "Leitsätzen" unter anderem zur Fairness gegenüber Patienten, Mitarbeitern und Kollegen sowie zur Einhaltung der ohnehin verbindlichen Hygiene- und Fortbildungsvorschriften.

Darüber hinaus enthält der "Ehrenkodex" aber auch gesundheitspolitische Aussagen, insbesondere zum Wettbewerb und zum Vorrang der freiberuflichen Einzelpraxis.

Konkret heißt es: "Ich schließe keine Einzelverträge mit Krankenkassen, privaten Krankenversicherern oder Dienstleistern, weil solche Verträge Billigmedizin, Dumpingpreise und Qualitätsverfall Vorschub leisten. Für mich ist die eigentümergeführte Praxis die Praxisform, die den Bedürfnissen meiner Patienten am gerechtesten wird. Kettenpraxen und Praxen in Hand von Kapitalgesellschaften lehne ich ab."

Der gegen die Kammer klageführende Zahnarzt hatte dies nicht unterschrieben. Von seiner Kammer verlangte er, das Suchkriterium "Ehrenkodex" im Rahmen der Online-Praxissuche nicht mehr zu verwenden.

Wie schon das Landgericht Kiel gab ihm nun auch das OLG Schleswig recht. Die Zahnärztekammer Schleswig-Holstein ist dem Beschluss bereits nachgekommen und verwendet das Suchkriterium nicht mehr.

Kollegen benachteiligt

Zur Begründung seines Eilbeschlusses erklärte das Oberlandesgericht, durch das Suchkriterium "Ehrenkodex" werde den unterzeichnenden Zahnärzten ein ungerechtfertigter Vorteil im Wettbewerb um die Patienten verschafft.

Es werde der Eindruck erweckt, der "Ehrenkodex" sei für die Patienten ein ebenso wichtiges Praxis-Auswahlkriterium wie etwa die zahnärztlichen Qualifikationen.

"Dieser Eindruck ist irreführend und stimmt mit den wirklichen Verhältnissen nicht überein", rügten die Schleswiger Richter.

Alle die Behandlung der Patienten betreffenden Aussagen des "Ehrenkodex‘" seien ohnehin "medizin- und standesrechtliche Selbstverständlichkeiten, mit denen aus Rechtsgründen isoliert gar nicht geworben werden darf".

Dass Nutzer der Suchplattform das Häkchen beim Suchkriterium "Ehrenkodex" entfernen konnten, ändere an der rechtlichen Bewertung nichts, befanden die Richter weiter.

Denn die Patienten vertrauten darauf, dass die Zahnärztekammer die Suche "objektiv und sachgerecht gestaltet hat". (mwo)

Az.: 6 U 22/15

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