Kommentar
Kooperation auf heiklem Terrain
Kliniken und Niedergelassene begeben sich auf ein heikles Terrain, wenn sie Kooperationsverträge schließen. Die Grenze zwischen legitimer Zusammenarbeit und unrechtmäßiger Zuweisungsabsprache ist oft schwer zu ziehen.
Ein Urteil des Landgerichts Duisburg zeigt, dass es jedenfalls nicht ausreicht, eine solche Vereinbarung mit dem Etikett "sektorübergreifende Versorgung" zu versehen. Eine Klinik hatte Vertragsärzten ein Honorar für prä- und poststationäre Leistungen versprochen, wenn diese ihren Patienten das Haus für bestimmte chirurgische Eingriffe empfehlen.
Die Richter hatten keine Zweifel, dass die Zusammenarbeit vor allem einem Zweck diente: der Schaffung finanzieller Anreize, damit die Niedergelassenen dem Krankenhaus Patienten zuweisen.
Das ist sowohl ein Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht als auch gegen das ärztliche Berufsrecht. Die Richter haben ganz klar festgehalten, dass der finanzielle Vorteil des Vertragsarztes kein Grund dafür sein darf, Patienten in ein bestimmtes Krankenhaus zu schicken. Wollen Kliniken und Niedergelassene die Versorgung der Patienten an den Schnittstellen optimieren, müssen sie Versorgungsfragen in den Mittelpunkt stellen und nicht die wirtschaftlichen Interessen der Beteiligten.
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