Vergütungsanspruch besteht
KASSEL (mwo). Kliniken, die Patienten trotz vorrangiger ambulanter Behandlungsmöglichkeit stationär aufnehmen, gehen bei der Vergütung nach einem Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) nicht leer aus. Zumindest die ambulanten Honorarsätze können sie abrechnen. Damit erreichte die Westpfalz-Klinikum GmbH in Kaiserslautern zumindest einen Teilerfolg.
Ein Krankenhaus des Klinik-Verbundes hatte 2003 einen Patienten zur Koloskopie stationär aufgenommen; es war aber auch für ambulante Koloskopien zugelassen. Die AOK Saarland hielt die stationäre Versorgung nicht für erforderlich und zahlte gar nichts. Das Landessozialgericht (LSG) Rheinland-Pfalz urteilte, eine Behandlung, die gegen das Leistungserbringungsrecht verstößt, sei nicht zu vergüten.
Dem widersprach das BSG: Die Vergütung für ambulante Operationen knüpfe auf Basis des EBM allein an die erbrachten Leistungen an, ohne nach der Form der Erbringung zu fragen. Daher sei auch bei einer zu Unrecht erfolgten stationären Behandlung die Vergütung als ambulante Behandlung nicht ausgeschlossen.
Az.: B 3 KR 22/07