Für Ärzte gilt Ausschlussfrist nach Kunstfehler

ERFURT(mwo). Ärzte in Medizinischen Versorgungszentren (MVZ) und andere angestellte Kollegen, müssen sich nach einem Kunstfehler rechtzeitig an den Arbeitgeber wenden, um ihn mit in die Haftung zu nehmen. Die Ausschlussfrist beginnt zu laufen, sobald der Arzt die Forderung des Patienten hinnimmt und sich nicht mehr rechtlich wehrt, urteilte kürzlich das Bundesarbeitsgericht (BAG) in Erfurt.

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Richtet ein Arbeitnehmer während der Arbeit einen Schaden an, so muss sein Arbeitgeber in der Regel mit dafür haften. Die Anteile richten sich nach dem Verschuldensgrad. Nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit haftet der Arbeitnehmer allein. Allerdings enthalten Tarifverträge und auch viele Arbeitsverträge eine Ausschlussfrist, innerhalb derer der Arbeitnehmer Ansprüche gegen den Arbeitgeber geltend machen muss.

Im konkreten Fall war einem Klinikarzt bei einer Entbindung ein Fehler passiert, wonach das Kind schwerbehindert zur Welt kam. Die Mutter verlangte von dem Arzt Schadenersatz und Schmerzensgeld. Der Arzt wehrte sich zunächst vor Gericht, nahm letztlich aber ein Urteil des Oberlandesgerichts hin und legte keine Rechtsmittel mehr ein. Danach ließ er sich aber siebeneinhalb Monate Zeit, um die ausgeurteilten Schadenersatzansprüche an seinen Arbeitgeber weiterzureichen.

Wie das BAG entschied, war das zu spät: Die Ausschlussfrist von im konkreten Fall sechs Monaten habe begonnen, nachdem die einmonatige Rechtsmittelfrist zum Bundesgerichtshof ungenutzt verstrichen war. Die Forderungen gegen den Arbeitgeber kamen danach gut zwei Wochen verspätet.

Az.: 8 AZR 236/08

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