Auch Klinikverwaltung kann ärztliche Tätigkeit sein

Von Klinik-Verwaltungsleitern können Ärztekammern mehr als nur den Sockelbeitrag verlangen.

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LÜNEBURG (pid). Das Oberverwaltungsgericht Lüneburg entschied, dass Verwaltungsleiter eine ärztliche Tätigkeit ausüben und deshalb einen entsprechenden Beitrag an die Kammer zahlen müssen. Die Richter wiesen damit den Antrag einer Klinik-Verwaltungsdirektorin ab, die sich gegen ihre Beitragseinstufung durch die Niedersächsische Ärztekammer zur Wehr gesetzt hatte.

Deren Beitragsordnung unterscheidet zwischen dem klassisch kurativ tätigen Arzt, der den Regelbeitrag zahlen muss, und drei Sonderbeitragsgruppen, die eine geringere Abgabe zu zahlen haben. Die Ärztekammer hatte die Verwaltungsdirektorin in die Sonderbeitragsgruppe der administrativ tätigen Ärzte eingestuft, deren Mitglieder 80 Prozent des Regelbeitrages zu entrichten haben. Die Verwaltungsdirektorin wollte sich dagegen in die Gruppe der Kammermitglieder eingestuft sehen, die ihre Berufstätigkeit auf Dauer eingestellt haben. Diese zahlen einen einkommensunabhängigen Sockelbetrag von 18 Euro.

Das Gericht hielt die Einstufung durch die Ärztekammer für gerechtfertigt. Der Einwand der Klägerin, dass sie keine approbationspflichtige Tätigkeit ausübe und damit auch nicht ärztlich im Sinne der Beitragsordnung tätig sei, ließ es nicht gelten. Der Begriff der ärztlichen Tätigkeit sei nicht mit einer approbationspflichtigen Tätigkeit gleichzusetzen. Ein heilkundlicher Beruf werde bereits dann ausgeübt, wenn der Approbierte einer Tätigkeit nachgehe, bei der er die Kenntnisse und Fähigkeiten, die Voraussetzung für seine Approbation waren, einsetze oder auch nur verwenden könne. Als Verwaltungsdirektorin eines Krankenhauses sei die Klägerin in einem klassischen ärztlichen Arbeitsfeld tätig.

Az.: 8 LA 200/09.

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