Chance zur Überwindung der Sektorengrenzen

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Wie wirkt sich das geplante GKV-Versorgungsstrukturgesetz in der Praxis aus? In der 7. und letzten Folge der Serie der "Ärzte Zeitung" in Kooperation mit der Deutschen Apotheker- und Ärztebank geht es um die ambulante spezialärztliche Versorgung. Fachärzten bringt sie durchaus Chancen.

Infusion für eine Chemotherapie: Vertragsärzte und Kliniken sind bei diesen Leistungen Konkurrenten.

Infusion für eine Chemotherapie: Vertragsärzte und Kliniken sind bei diesen Leistungen Konkurrenten.

© Mathias Ernert

NEU-ISENBURG (ger). Kaum ein Teil des Gesetzentwurfes der Regierungskoalition zum GKV-Versorgungsstrukturgesetz ist so umstritten wie die sogenannte ambulante spezialärztliche Versorgung (ASV), die Neufassung des Paragrafen 116 b.

Viele Detailregelungen sind noch in der Diskussion, besonders in den Ländern regt sich Widerstand. Doch gleichzeitig ist die Intention des Gesetzgebers relativ unstrittig, die Sektorengrenzen dort zu überwinden, wo es am nötigsten ist, nämlich bei der Versorgung der Schwerkranken.

Es lauern viele Stolperfallen

Die Frage der Ausgestaltung allerdings - etwa bei der Vergütung, bei mengenbegrenzenden Maßnahmen und beim Zugang zur ASV - birgt viele Stolperfallen.

So ist die ASV eine der Ursachen dafür, dass sich der Zeitplan des Gesetzes verschoben hat: Die Verabschiedung des Gesetzes ist für den Dezember anberaumt worden.

Eine Verpflichtung zur Kooperation könnte helfen

Im Rahmen der spezialärztlichen Versorgung sollen Patienten mit seltenen und schweren Krankheiten behandelt werden, deren Therapie oftmals besonders komplex ist. Niedergelassene Fachärzte und Krankenhäuser werden in diesem neuen Leistungssektor nebeneinander und gleichberechtigt ambulant tätig.

Eine wichtige Frage für die ASV sei daher der Überweisungsvorbehalt, kommentiert Gesundheitsökonom Jens Leutloff von der Deutschen Apotheker- und Ärztebank (apoBank). Es müsse geklärt werden, wie Patienten Zugang zur ASV erhalten.

Kooperationsvereinbarungen ein guter Gedanke

Wenn zum Beispiel eine Klinik nach Krebs-OP an die eigene spezialärztliche Abteilung überweise, bestehe die Gefahr, dass ein geschlossenes System entsteht, bei dem die Vertragsärzte ausgeschlossen sind.

Es sei daher ein "guter Gedanke", dass in solchen Fällen verpflichtende Kooperationsvereinbarungen zwischen niedergelassenen Ärzten und Krankenhäusern nötig sind. Letztlich könnte dadurch die Vernetzung der verschiedenen Versorgungsebenen gefördert werden.

Häufige Forderung: ASV nur bei schweren Erkrankungen

Ambulante spezialärztliche Versorgung, Paragraf 116 b SGB V:

Absatz 1: Die ambulante spezialärztliche Versorgung umfasst die Diagnostik und Behandlung komplexer, schwer therapierbarer Krankheiten, die je nach Krankheit eine spezielle Qualifikation, eine interdisziplinäre Zusammenarbeit und besondere Ausstattungen erfordern.

Absatz 3: Der Gemeinsame Bundesausschuss regelt in einer Richtlinie das Nähere zur ambulanten spezialärztlichen Versorgung nach Absatz 1. (...) Zudem regelt er, in welchen Fällen die ambulante spezialärztliche Leistungserbringung die Überweisung durch den behandelnden Arzt voraussetzt.

Absatz 6: Die Leistungen der a.s.V. werden unmittelbar von der Krankenkasse vergütet. (...) dabei ist die Vergütung bei den öffentlich geförderten Krankenhäusern um einen Investitionskostenabschlag von 5 Prozent zu kürzen. (...) Die Prüfung der Wirtschaftlichkeit und Qualität erfolgt durch die Krankenkassen.

Eine in der Diskussion um die ASV immer wieder geäußerte Forderung ist auch, dass der Leistungskatalog der ASV nur auf schwere Erkrankungen und komplexe Krankheitsbilder beschränkt bleibt.

"Wenn diese hochqualifizierte Versorgung zu weit gefasst wird, also nicht auf Patienten mit komplexen Krankheiten beschränkt bleibt, dann kommt es am Ende zu einer Fehlallokation - teure Leistungen werden vorgehalten für Menschen, die damit eigentlich überversorgt sind", erklärt Leutloff zum Hintergrund.

Wichtig sei es daher, die Indikation für die ASV streng an den medizinischen Erfordernissen zu orientieren - zumal bislang keinerlei Bedarfsplanung vorgesehen sei.

Vergütungsvolumen der ASV-Leistungen werden nicht von den Mitteln für die Kliniken abgezogen

Ein zu leichter Zugang für Patienten zur ASV könnte zudem zu einer ineffizienten Ausweitung des neuen Sektors führen - und das zu Lasten der Gesamtvergütung der niedergelassenen Fachärzte, so Leutloff weiter. Denn das Vergütungsvolumen der ASV-Leistungen soll nur aus dem ambulanten Bereich abfließen, von den Mitteln für die Kliniken wird nichts abgezogen.

Sinnvoller wäre es nach Ansicht Leutloffs, wie bei der Einführung der Integrierten Versorgung vorzugehen. Damals war sowohl Kliniken als auch Vertragsärzten ein Prozent der Gesamtvergütung abgezogen worden.

"Für Fachärzte, die an diesem Leistungssektor teilnehmen, kann die ambulante spezialärztliche Versorgung finanziell von Vorteil sein", verdeutlicht Leutloff. Schließlich erfolge die Vergütung dieser Leistungen außerhalb des vertragsärztlichen Praxisbudgets.

Ein Wettbewerb mit gleichlangen Spießen?

Für niedergelassene Ärzte sei es allerdings eminent wichtig, dass die Ausgestaltung der ASV "einen Wettbewerb mit gleichlangen Spießen" zwischen Kliniken und niedergelassenen Ärzten erlaube. So ist es nach Auffassung Leutloffs "sachlogisch zu begründen", dass die Vergütung der Leistungen der ASV für Kliniken um fünf Prozent abgestuft werden soll.

Hintergrund sind die Investitionszuschüsse, die viele Kliniken von den Ländern erhalten. Die mit Hilfe dieser Zuschüsse angeschafften Geräte lassen sich auch im Rahmen der ASV einsetzen.

Niedergelassene Ärzte erhalten dagegen keinen Investitionszuschuss von den Ländern für moderne Geräte. Die Kliniken versuchen allerdings noch, einen solchen Abschlag bei der Honorierung der Leistungen der ASV zu verhindern.

Ärztemangel auch in vielen Kliniken

Für Vertragsärzte biete die ASV auch die Möglichkeit, über eine genehmigte Nebentätigkeit im Krankenhaus in der spezialärztlichen Versorgung ein zusätzliches Standbein zu entwickeln.

Auch in vielen Krankenhäusern herrsche Ärztemangel, hier böten sich Fachärzten auch gute Chancen, Patienten weiter zu behandeln, die sie sonst aufgrund fehlender Geräteausstattung an Kollegen oder eben an die Klinik abgeben müssten, erklärt der apoBank-Experte.

Auch dadurch werde ein künstlicher Bruch bei der Behandlung von Patienten über Sektorengrenzen hinweg verhindert.

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Was halten Sie von den geplanten Änderungen des GKV-VStG? Glauben Sie, dass die Landarztförderung greifen wird und die Versorgungsprobleme auf dem Land lösen oder wenigstens lindern wird? Welche anderen Lösungsmöglichkeiten sehen Sie? Schreiben Sie uns! Sie können uns Ihre Meinung mitteilen - entweder E-Mai, per Brief oder per Fax!

Per E-Mail: wi@aerztezeitung.de Per Brief: Ärzte Zeitung, Redaktion Wirtschaft, Postfach 20 02 51, 63077 Offenbach Per Fax: 0 61 02 / 50 62 66

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