Gastbeitrag

Knifflige Haftungsfrage bei PIP-Implantaten

Noch ist nicht endgültig geklärt, wer für die Kosten des Auswechselns fehlerhafter Brustimplantate aufkommt. Neue Denkanstöße könnte die Produkthaftung bringen.

Von Heike Jablonsky Veröffentlicht:
Wer trägt die Kosten für den Austausch fehlerhafter Implantate? Das Produkthaftungsgesetz bietet dafür neue Denkansätze.

Wer trägt die Kosten für den Austausch fehlerhafter Implantate? Das Produkthaftungsgesetz bietet dafür neue Denkansätze.

© Ulrich Perrey / dpa

CELLE. Rund 500.000 Frauen weltweit tragen fehlerhafte Brustimplantate des inzwischen insolventen, französischen Anbieters Poly Implant Prothèse (PIP). In drei Vierteln der PIP-Implantate soll minderwertiges, für Menschen potenziell gefährliches Bausilikon verwendet worden sein.

Nachdem das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) PIP-Trägerinnen zum Austausch rät, werden nun immer mehr Operateure mit diesem Wunsch konfrontiert.

Bleibt aber die Frage der Haftung für die minderwertigen Präparate. Generell ist es beim Einsatz industriell gefertigter Produkte nicht ausgeschlossen, dass der Verwender des Produktes zu Schaden kommt.

Bei bis zu 25 Prozent der betroffenen Patientinnen in Deutschland, so wird geschätzt, basierte der Einsatz auf einer medizinischen Indikation, beim Rest auf kosmetischen Gründen.

Nur bei Implantaten, die medizinisch indiziert eingesetzt wurden, tragen nach bisherigem Stand die Kassen die Kosten für das Auswechseln der Kissen, Schmerzensgeldzahlungen erbringen sie nicht.

Somit bleiben sowohl Schmerzensgeldansprüche als auch die Kosten für das Auswechseln der Brustimplantate bei Frauen, bei denen die Implantation aus ästhetischen Gründen erfolgt ist, unbeachtet.

Eine Haftung könnte sich jedoch aus dem Produkthaftpflichtgesetz ergeben.

Auch Bausilikon-Implantate fallen unter Haftungsgesetz

Durch das Produkthaftpflichtgesetz wird eine schadensunabhängige Gefährdungshaftung für alle Produkte begründet. Als Produkt wird jede bewegliche Sache verstanden - auch mit Baumaterialien gefüllte Implantate.

Nach Paragraf 1 Absatz 1 Produkthaftungsgesetz haftet der Hersteller einer beweglichen Sache für den durch sein fehlerhaftes Produkt entstandenen Personen- oder Sachschaden, die aus der Benutzung des Produktes resultieren.

Da PIP inzwischen pleite ist, sind Schadenersatzansprüche gegen den Anbieter aber ohne Aussicht auf Erfolg.

Bis zum 1. April 2010 ist eine Inanspruchnahme von Ärzten oder Kliniken, die die fehlerhaften Brustimplantate eingesetzt haben, nicht möglich, da die französischen Gesundheitsbehörden erst zu diesem Datum entsprechende Informationen an das BfArM herausgegeben haben.

Bis zu diesem Zeitpunkt durften sich somit Ärzte und Kliniken auf die vom TÜV Rheinland vergebene Zertifizierung berufen.

Möglicherweise ergibt sich gegenüber dem TÜV Rheinland ein Schadensersatzanspruch, da dieser zwar seiner Überprüfungsverpflichtung nachgekommen ist, sich jedoch jedes Mal zuvor angemeldet hatte, sodass entsprechende "Vorkehrungen" seitens der Firma getroffen werden konnten - und auch getroffen worden sind.

Silikonanbieter Brenntag ist noch nicht außen vor

Eine Haftung könnte sich aber auch gegenüber dem Hersteller Brenntag ergeben, der das Silikon geliefert hatte. Voraussetzung ist aber eine Fehlerhaftigkeit des Teilproduktes.

Das von der Firma Brenntag gelieferte Silikon war nicht fehlerhaft, es war jedoch nicht für die Verwendung als Brustimplantat geeignet.

Darauf will Brenntag nach eigenen Angaben schriftlich hingewiesen haben. Fraglich ist jedoch, ob dies Brenntag entlasten kann. Brenntag wusste, dass PIP Brustimplantate aus Silikon herstellt.

Allein die Menge des gelieferten Silikons und die Tatsache, dass es an einen Brustimplantatehersteller geliefert worden ist, hätte Brenntag zu denken geben und zu Nachfragen animieren müssen.

Somit könnte Brenntag die ihm obliegende Produktbeobachtungspflicht verletzt haben. Daraus könnte eine Haftung gegenüber dem Anbieter herzuleiten sein, die sowohl für die Kosten des Auswechselns der Implantate als auch für Schmerzensgeldforderungen einzustehen hätte.

Der Umfang der Ansprüche aus Produkthaftung beläuft sich bei Personenschäden auf eine Höhe von bis zu 85 Millionen Euro.

Sollten Gerichte die Haftung der Firma bejahen, so hätten geschädigte Frauen gute Chancen auf einen Ersatz ihrer Kosten und auf Schmerzensgeld.

Zur Person: Heike Jablonsky ist Fachanwältin für Medizinrecht und Arbeitsrecht in Celle. www.ra-jablonsky.de

Mehr zum Thema
Kommentare
Vorteile des Logins

Über unser kostenloses Login erhalten Ärzte und Ärztinnen sowie andere Mitarbeiter der Gesundheitsbranche Zugriff auf mehr Hintergründe, Interviews und Praxis-Tipps.

Haben Sie schon unsere Newsletter abonniert?

Von Diabetologie bis E-Health: Unsere praxisrelevanten Themen-Newsletter.

Das war der Tag: Der tägliche Nachrichtenüberblick mit den neuesten Infos aus Gesundheitspolitik, Medizin, Beruf und Praxis-/Klinikalltag.

Eil-Meldungen: Erhalten Sie die wichtigsten Nachrichten direkt zugestellt!

Newsletter bestellen »

Top-Meldungen
Lesetipps
Ulrike Elsner

© Rolf Schulten

Interview

vdek-Chefin Elsner: „Es werden munter weiter Lasten auf die GKV verlagert!“