Notfälle

Kein höheres Honorar für Kliniken

Das Bundessozialgericht sieht keine Rechtsgrundlage für eine höhere Vergütung von Krankenhausambulanzen bei der Behandlung von Notfällen.

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Ziel Notfallaufnahme: Wenn die Kollegen in der Klinik den Patienten übernehmen, wird das genauso vergütet, wie im ambulanten Notfalldienst.

Ziel Notfallaufnahme: Wenn die Kollegen in der Klinik den Patienten übernehmen, wird das genauso vergütet, wie im ambulanten Notfalldienst.

© Sebastian Kahnert / dpa

KASSEL. Krankenhausambulanzen haben keinen Anspruch auf eine höhere Vergütung für Notfallbehandlungen. Es gelten weiterhin die EBM-Positionen, die auch im vertragsärztlichen Notfalldienst zum Ansatz kommen, entschied der Vertragsarztsenat des Bundessozialgerichts (BSG) in seiner jüngsten Sitzung.

Strukturprobleme im Notfalldienst könnten nicht über die Vergütung gelöst werden, betonten die Kasseler Richter. Die Abrechnungspositionen für Notfallleistungen sind für Vertragsärzte und die nicht an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Institutionen einheitlich in den EBM-Nummern 01210 bis 01218 beschrieben.

Einer berufsgenossenschaftlichen Klinik in Hamburg reichte dies nicht aus. Sie wollte zusätzlich die Nummern 01100 und 01101 abrechnen und damit wie Vertragsärzte behandelt werden, die Patienten außerhalb der Sprechstundenzeiten aber nicht im organisierten Notfalldienst versorgen.

Die einheitliche Notfallvergütung sehe zwar nach Gleichbehandlung aus, wegen unterschiedlicher Leistungsbedingungen seien die Klinikambulanzen aber erheblich benachteiligt, so ihr Argument.

Ziffern 01100 und 01101 greifen nicht

Sozialgericht und Landessozialgericht Hamburg hatten die Klage abgewiesen. Auch vor dem BSG hatte das Krankenhaus nun keinen Erfolg. Die Vergütung für vertragsärztliche Behandlungen außerhalb der Sprechzeiten sei auf die Ambulanzen nicht übertragbar. Denn sie dürften sich ohnehin nur mit akuten Notfallleistungen an der ambulanten Versorgung beteiligen.

"Reguläre Sprechstunden zur umfassenden und kontinuierlichen Versorgung von Versicherten dürfen sie nicht anbieten; deshalb können Positionen des EBM-Ä zur Vergütung von Leistungen außerhalb regulärer Sprechstunden für Leistungen von Notfallambulanzen von vornherein nicht zur Anwendung kommen", erklärten die Richter.

Dabei bestand auch bei der mündlichen Verhandlung vor dem BSG letztlich Einigkeit darüber, dass die gegenwärtige Situation in der Notfallversorgung unbefriedigend ist. Nach Überzeugung der Kasseler Richter lässt sich aber über die Vergütung der Knoten nicht lösen.

Rechtlich gilt auch in der Notfallversorgung der Grundsatz "ambulant vor stationär". Die Abstimmung der Patienten mit den Füßen sieht aber anders aus: Immer häufiger suchen sie die Krankenhausambulanzen auf.

Die möglichen Gründe hierfür sind vielfältig: Den Ort des nächsten Krankenhauses kennt jeder, nicht aber unbedingt den der Notarztzentrale oder gar den Standort wechselnd zuständiger Praxen.

Zudem erwarten Patienten im Krankenhaus ein weiteres Spektrum bei den ärztlichen Fachrichtungen und erst recht bei den diagnostischen Möglichkeiten. Wohl nicht ganz zufällig nehmen zunächst erduldete krankheitsbedingte Schmerzen oft ausgerechnet am Wochenende so zu, dass Patienten eine Krankenhausambulanz aufsuchen.

Kein Ausgleich für Patientenzulauf

Statt unter der Woche - verbunden gegebenenfalls mit Wartezeiten und Problemen am Arbeitsplatz - vom Hausarzt zum Facharzt zum Radiologen und zurück gehen zu müssen, bekommen sie mit etwas Glück in der Krankenhausambulanz alles sofort.

Auch die Politik hat das Problem erkannt. Laut Koalitionsvertrag wollen Union und SPD eine Neuausrichtung der Notfallversorgung beschließen. Soll dabei der Vorrang der vertragsärztlichen Versorgung beibehalten werden, müssten wohl die zahlreichen Vorgaben abgebaut werden, nach denen Kliniken auch gegebenenfalls unwirtschaftliche Ambulanzen offen halten müssen. Ohne diesen Vorrang wäre der Weg frei für enge Kooperationen und verzahnte Angebote. (mwo)

Az.: B 6 KA 30/13 R

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