Gericht

Uniklinik für Feiertagsregel gerügt

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KÖLN. Kliniken dürfen bei der Berechnung der Höchstarbeitszeit für die angestellten Ärzte Feiertage, die auf einen Werktag fallen, nicht als Ausgleichstage einstufen.

Dasselbe gilt für bezahlte Urlaubstage, die über den bezahlten gesetzlichen Mindesturlaub von vier Wochen hinausgehen. Das hat das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen (OVG) rechtskräftig entschieden.

Das Universitätsklinikum Köln hatte gegen eine Entscheidung der Bezirksregierung geklagt. Sie hatte der Klinik gegen Androhung eines Zwangsgeldes von 5000 Euro untersagt, in ihren Arbeitsschutzkonten zusätzliche Urlaubstage und Feiertage als Ausgleichstage mit einer geleisteten Arbeitszeit von null Stunden zu verbuchen.

Sowohl das Verwaltungsgericht als auch das OVG haben die Klage zurückgewiesen.

Die Einberechnung von Urlaubstagen führe zu einer unzulässigen Verdichtung der Arbeitszeit an den verbleibenden Arbeitstagen, entschieden die OVG-Richter.

Als Ausgleichstage könnten zudem nur Tage gelten, in denen die Ärzte trotz Arbeitsverpflichtung nicht arbeiten. Das sei an gesetzlichen Feiertagen nicht der Fall. (iss)

Az.: 4 A 2803/12

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