Klinikabrechnung

Keine Eile bei Korrektur der Rechnung

Das Bundessozialgericht billigt Kliniken mehr als ein Jahr Zeit für Rechnungskorrekturen zu und weist Kassen in die Schranken.

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KASSEL. Kliniken haben für die Korrektur einer Rechnung nicht nur das laufende, sondern auch das nachfolgende Kalenderjahr Zeit, entschied jetzt das Bundessozialgericht (Az.: B 1 KR 40/15 R).

Im Streitfall war ein Patient wegen gastrointestinaler Beschwerden und einer Radiusfraktur behandelt worden. Die Klinik stellte der Kasse im März 2010 die Rechnung, vergaß dabei aber, die Osteosynthese zu kodieren.

Als dies auffiel, stellte sie im Mai 2011 eine ergänzte Schlussrechnung. Die AOK Rheinland-Pfalz/Saarland meinte, dies sei zu spät. Das Haushalts- und Kalenderjahr 2010 sei längst zu Ende gewesen. Nach Treu und Glauben habe sie 2011 nicht mehr mit einer Korrektur rechnen müssen.

Die Nachforderung sei daher "verwirkt". Angelehnt an seine bisherige Rechtsprechung stellte das BSG nun klar, dass die Korrekturfrist für Krankenhäuser nicht nur das laufende, sondern auch das gesamte nachfolgende Kalenderjahr umfasst.

Andere Fristen könnten nur bei offensichtlichen Fehlern oder bei begründeten Vorbehalten gelten.

Weiter stellten die Richter klar, dass die Rechnung immer nur eine Hauptdiagnose haben kann. Das gelte auch in Fällen mit zwei Beschwerden, die auch jeweils einzeln einen Klinikaufenthalt rechtfertigen. Hauptdiagnose sei dann diejenige mit dem höheren Ressourcenverbrauch, in der Regel die mit den höheren Kosten. Die Entscheidung darüber sei immer rückblickend zu treffen. Im Streitfall soll nun das Landessozialgericht Rheinland-Pfalz in Mainz klären, welche Behandlung als Hauptdiagnose anzusetzen ist. (mwo)

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