Wachstum

MVZ setzt sich gegen KV durch

Ein Gericht gibt einem MVZ-Betreiber Recht und beschert der KV eine Schlappe: Neue MVZ dürfen prinzipiell die gleichen Fallzahlzuwächse haben wie neue Arztpraxen.

Angela MisslbeckVon Angela Misslbeck Veröffentlicht:
Siegt im Streit um den Fallzahlzuwachs vor Gericht: Vivantes.

Siegt im Streit um den Fallzahlzuwachs vor Gericht: Vivantes.

© Paul Zinken / dpa

BERLIN/POTSDAM.Etappensieg für Versorgungszentren in der langen Auseinandersetzung um die Gleichbehandlung mit Arztpraxen: "Einem medizinischen Versorgungszentrum sind innerhalb der ersten drei Jahre seines Bestehens die allgemeinen Wachstumsmöglichkeiten einer Anfänger- und Aufbaupraxis auch dann einzuräumen, wenn unterdurchschnittlich abrechnende Vertragsärzte ihre Vertragsarztsitze bei der Gründung eingebracht haben und kurze Zeit später durch neu angestellte Ärzte ersetzt werden."

So formuliert es das Landessozialgericht Brandenburg in einem jetzt bekannt gewordenen rechtskräftigen Beschluss vom Februar dieses Jahres. Das Gericht musste über die Berufungsklage der KV Berlin im Rechtstreit mit der MVZ-Tochter des kommunalen Klinikkonzerns Vivantes befinden.

Die KV hatte das Regelleistungsvolumen des MVZ auf die Fallzahlen zweier Ärzte festschreiben wollen, die ihren Sitz eingebracht hatten, aber kurz darauf ausschieden und durch angestellte Ärzte ersetzt wurden. Sie hatten äußerst geringe Fallzahlen von anfänglich 12 und 54 Patienten, doch diese Fallzahlen stiegen stetig.

Vivantes klagte gegen die Festlegung des RLV auf diese Minifallzahlen und bekam bereits in erster Instanz Recht. Das Vivantes-MVZ bestand zum fraglichen Zeitpunkt noch keine drei Jahre. Für diese Zeit gilt die Wachstumsregelung für Neupraxen im Berliner Honorarverteilungsmaßstab.

Der BMVZ (Bundesverband der MVZ) begrüßte die Entscheidung des LSG. "Das Urteil geht in die richtige Richtung", sagte BMVZ-Chef Dr. Bernd Köppl der "Ärzte Zeitung". Doch das Gericht stellte auch fest: "Die Neuanstellung eines Arztes in einem MVZ führt nicht dazu, dass für diesen Arzt oder für das MVZ die Wachstumsmöglichkeiten einer Anfänger- oder Aufbaupraxis bestehen."

Das ist aus Köppls Sicht unbefriedigend. Statt auf das MVZ müsse die Neupraxisregelung auf den einzelnen Arzt im MVZ angewendet werden können, so seine Forderung.

In bestimmten Fällen gilt für neue Ärzte eines bestehenden Berliner MVZ aber ohnehin die Wachstumsregelung der Niedergelassenen. Als im Januar 2012 ein Vivantes-MVZ um eine Fachrichtung erweitert wurde, gab der KV-Vorstand dem Antrag des MVZ auf Anwendung der Neupraxenregelung für diesen Arzt statt.

Weil der Arzt ohne Vorgänger ins MVZ kam, war sein RLV anfangs auf die Hälfte des Fachgruppendurchschnitts festgelegt. Nun darf sein Tätigkeitsumfang bis zur Durchschnittsfallzahl der Fachgruppe wachsen.

Landessozialgericht Berlin Brandenburg, Az.: L7 KA 68/12

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