Steuer

MVZ sind Kliniken gleichgestellt

Etliche Berufsausübungsgemeinschaften könnten mit nur einem Federstrich zum MVZ mutieren. Häufig stehen dem nur überkommene Vorbehalte gegen diese Organisationsform im Weg. Damit lassen sich Gemeinschaftspraxen aber auch die steuerlichen Vorteile entgehen, die ein MVZ hat.

Christoph WinnatVon Christoph Winnat Veröffentlicht:

BERLIN. Medizinische Versorgungszentren haben bei traditionell stark freiberuflich orientierten Ärzten kein sonderlich gutes Image. "Vielfach wird mit der Organisationsform MVZ eine GmbH mit ganz vielen angestellten Ärztinnen und Ärzten assoziiert", sagt Dr. Jens-Peter Damas, Fachanwalt für Steuerrecht und Mitglied der Geschäftsleitung der Beratergruppe ETL Advision.

"Warum das so ist, kann ich nur mutmaßen, aber diese Vorstellung ist tief verwurzelt", resümiert Damas aus seiner Beratererfahrung.

Vielleicht habe es etwas damit zu tun, dass die einstigen DDR-Polikliniken nach der Wende zum Vorbild dienten. Oder die MVZ-Option, als Kapitalgesellschaft zu firmieren, sorgt für Misstrauen.

In Berufsausübungsgemeinschaften (BAG) ließen sich mittlerweile zwar auch viele Kollegen anstellen, kommentiert Damas. Dennoch genieße diese Form kooperativer Berufsausübung unter Medizinern ein ungleich höheres Ansehen und werde dementsprechend häufig bevorzugt.

Zu Unrecht, so der Berater. Denn damit werde "die unvoreingenommene Kenntnisnahme der steuerlichen Vorteile eines MVZ , ignoriert". Die besteht vor allem darin, dass ein Medizinisches Versorgungszentrum seit 2009 umsatzsteuerrechtlich einer Klinik gleichgestellt ist.

Als "Zentren für ärztliche Heilbehandlung" (Paragraf 4 Nr. 14 Buchstabe b, Doppelbuchstabe bb Umsatzsteuergesetz) profitieren auch MVZ von der Umsatzsteuerbefreiung für "eng verbundene Umsätze" (Paragraf 4 Nr. 14 Buchst. b UStG) - Gemeinschaftspraxen jedoch nicht.

Umsätze aus Überlassung

Bei diesen "eng verbundenen Umsätzen" handelt es sich um Einnahmen aus Leistungen, die neben den üblichen Behandlungsleistungen für Kliniken "nach der Verkehrsauffassung typisch und unerlässlich sind, regelmäßig und allgemein beim laufenden Betrieb vorkommen und damit unmittelbar oder mittelbar zusammenhängen", erläutert Damas. Konkret:

- die Überlassung von Einrichtungen wie Operationssaal, Röntgenanlage oder Großgeräten,

- die damit verbundene Gestellung von medizinischem Hilfspersonal an angestellte Ärzte für deren selbstständige Tätigkeit oder an niedergelassene Ärzte zur Mitbenutzung

- oder die Gestellung von Ärzten und medizinischem Hilfspersonal an andere Kliniken oder Ärztezentren.

Hinsichtlich Kapazitätsauslastung haben Kliniken und MVZ damit einen deutlichen Wettbewerbsvorteil gegenüber Berufsausübungsgemeinschaften. Zwar sei die Raum-, Geräte- und Personalüberlassung an andere Leistungserbringer bislang eine Ausnahme. Doch sei der damit verbundene steuerliche Gestaltungsspielraum, wie er einem MVZ zugute komme, nicht zu unterschätzen, ist Damas überzeugt.

"Wir sehen immer wieder Fälle, in denen es um hohe Beträge geht. Die typische Gemeinschaftspraxis ist mit diesen Themen zwar nicht konfrontiert. Aber hinsichtlich der künftigen Gestaltung ambulanter Versorgungsstrukturen kann es nicht schaden, heute schon einen Schritt weiter zu denken."

Praxis-Sharing-Konzepte

Denkbar sei zum Beispiel, dass sich mehrere Praxen repräsentative Praxisräume in zentraler Lage für ihre Selbstzahlerklientel teilen. Ein MVZ als Betreiber könnte das umsatzsteuerfrei an die ortsansässige Kollegenschaft vermieten, eine BAG nicht.

Gleiches gilt für Großgeräte-Sharing oder die zeitweise Überlassung von OP-Kapazitäten an externe Ärzte. Auch Praxis-Sharing-Konzepte - heute noch nahezu unbekannt, in Zukunft vielleicht eine weitere Variante freiberuflicher Kooperation - ließen sich von einem MVZ steuerlich ungleich günstiger vermarkten.

"Viele Gemeinschaftspraxen erfüllen alle Voraussetzungen, um als MVZ zugelassen zu werden", weiß Damas. Oftmals sei das nur eine Formalität, ohne dass an den Partnerschaftsverhältnissen irgendetwas geändert werden müsste.

Er plädiert dafür, dass Berufsausübungsgemeinschaften angesichts der steuerlichen Gestaltungsmöglichkeiten, die MVZ zugebilligt werden, ernsthaft eine MVZ-Anerkennung durch den Zulassungsausschuss in Erwägung ziehen.

Kommt die Freigabe arztgruppengleicher MVZ, wie im Koalitionsvertrag für die laufende Legislaturperiode projektiert, eröffnet sich diese Möglichkeit für noch mehr Gemeinschaftspraxen.

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