MVZ

Nach Gründung keine Karenzzeit

Scheitert die Gründung eines MVZ, ist eine zuvor abgegebene Kassenzulassung futsch. Das Bundessozialgericht konstatiert dafür sogar einen Automatismus: Nach drei Monaten Untätigkeit ist ein MVZ am Ende.

Martin WortmannVon Martin Wortmann Veröffentlicht:
Schließen sich Ärzte in einem MVZ zusammen und geben dabei ihre Zulassung ab, darf es nicht bei dem formalen Akt bleiben. Sie müssen die Sache auch operativ umsetzen - und zwar zügig!

Schließen sich Ärzte in einem MVZ zusammen und geben dabei ihre Zulassung ab, darf es nicht bei dem formalen Akt bleiben. Sie müssen die Sache auch operativ umsetzen - und zwar zügig!

© Robert Kneschke / fotolia.com

KASSEL. Arzt sein ohne unternehmerischen Ballast - die Anstellung in einem MVZ macht's möglich. Ärzte, die mit diesem Gedanken spielen, sollten ihre Zulassung allerdings nicht vorschnell abgeben.

Denn scheitert die MVZ-Gründung, kann dies sonst auch das Ende der eigenen ambulant-ärztlichen Laufbahn bedeuten, wie aus einem aktuellen Fall in Baden-Württemberg ersichtlich wird.

Das gilt gerade dann, wenn die Ärzte aktiv an der MVZ-Gründung beteiligt sind.

Wie berichtet, hatte das Bundessozialgericht kürzlich das Aus für ein MVZ bestätigt, weil es nicht innerhalb dreier Monate nach Zulassung seine Arbeit am gemeldeten Sitz aufgenommen hatte. Der Fall zeigt, zu welchen Verstrickungen es bei einer MVZ-Gründung kommen kann.

Die Initiative zur Gründung des MVZ war in besagtem Fall von einem Apotheker-Ehepaar ausgegangen. Geschäftsführer war zunächst der Mann allein, später trat seine Frau hinzu.

Geplant war ein Neubau auf dem Grundstück einer alten Backsteinvilla. Bis zur Fertigstellung des Neubaus sollte die alte Villa genutzt werden, in der sich zuvor eine Behinderteneinrichtung befand.

Zulassung im Herbst 2008 erteilt

Der Zulassungsausschuss Baden-Württemberg erteilte im Herbst 2008 die Zulassung für die Fachgebiete Nervenheilkunde, fachärztliche innere Medizin und Kinderheilkunde.

Laut Zulassungsbescheid sollte das MVZ innerhalb von drei Monaten seine Arbeit aufnehmen. Entsprechend wurde das Ende der Zulassungen der drei Ärzte festgestellt, die in dem MVZ arbeiten sollten.

Zu diesem Zeitpunkt gab es allerdings noch nicht einmal eine Baugenehmigung. Erst anderthalb Jahre später wurde der Neubau fertig. Um dennoch die Tätigkeit aufnehmen zu können, wies die MVZ-Geschäftsführung die Ärzte mehrfach an, in der alten Backsteinvilla zu arbeiten.

Teilweise geschah dies auch, doch immer wieder weigerten sich die Ärzte: Die Arbeit in den unrenovierten Räumen sei unzumutbar, ein ärztlicher Hygienestandard angesichts nicht versiegelter Presspan-Böden nicht einzuhalten.

Stattdessen arbeiteten die Ärzte in den Räumen ihrer bisherigen Praxen weiter.

So traf der Zulassungsausschuss bei einem Kontrollbesuch nur eine Arzthelferin an einem provisorischen Empfang an. Auf Antrag der KV stellte der Ausschuss Ende April 2010 das Ende der Zulassung des MVZ fest. Gleichzeitig wurden auch die Anstellungsgenehmigungen beendet.

Das BSG hat die Entscheidung des Zulassungsausschusses im Ergebnis bestätigt. Allerdings hätte danach der Ausschuss die MVZ-Zulassung gar nicht beenden müssen. Sie ende automatisch, wenn ein MVZ nicht innerhalb von drei Monaten seine Arbeit aufnehme.

Tätigkeit in benachbarten Praxen reicht nicht aus

Dafür habe die Tätigkeit in den benachbarten Praxen nicht ausgereicht. Die Existenz eines MVZ setze gemeinsame und in sich abgrenzbare Räumlichkeiten voraus, so die Kasseler Richter.

Damit ist offen, wie es für die zuletzt angestellten Ärzte weitergehen kann. Nach einem BSG-Urteil von 2012 zum Zulassungsentzug für das Berliner MVZ AtrioMed hängt dies von der Verstrickung der Ärzte in die dem MVZ angelasteten Verstöße ab.

Zur Begründung verwies das BSG damals auf die Berufsfreiheit. "Hieraus folgt, dass die einzelnen Ärzte des MVZ grundsätzlich die Möglichkeit haben müssen, nach der Entziehung der Zulassung ihres MVZ weiterhin im bisherigen Planungsbereich vertragsärztlich tätig zu sein."

Gegebenenfalls müssten die Zulassungsgremien auch in gesperrten Bezirken von der seit Anfang 2012 bestehenden Möglichkeit Gebrauch machen, Anstellungen wieder in Zulassungen für die Ärzte umzuwandeln.

"Dies könnte nur anders sein, wenn auch ihnen selbst eine gröbliche Pflichtverletzung zur Last fiele", heißt es wörtlich in dem damaligen Urteil. Das Bundesverfassungsgericht hatte diese Rechtsprechung bestätigt.

Ärzte können sich nur dann auf diese Rechtsprechung berufen, wenn sie als Angestellte in einer Art institutioneller Differenz zu den MVZ-Betreibern stehen und in die dem Zulassungsentzug zugrunde liegenden Verstöße nicht verwickelt sind.

Daher dürfte in dem jüngst verhandelten Fall der Erfolg von Anträgen auf Wiederzulassung davon abhängen, inwieweit die Ärzte die MVZ-Gründung mit initiiert haben und inwieweit sie daran beteiligt waren, den nicht vorhandenen MVZ-Sitz gegenüber KV und Zulassungsausschuss zu verschleiern.

Bundessozialgericht Az.: B 6 KA 25/14 R (neu) und B 6 KA 22/11 R (2012 AtrioMed)

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