Ärztenetze

Förderung mit Hürden

Seit Kurzem sind die Förderkriterien für Arztnetze in Kraft. Ärzte in Netzen, die sich an den Vorgaben orientieren, haben die Chance auf Unterstützung durch ihre KV. Doch nicht alles ist leicht zu erfüllen.

Rebekka HöhlVon Rebekka Höhl Veröffentlicht:
Mehrdimensional vernetzt: Arztnetze, die auch sektorübergreifend kooperieren, haben bessere Chancen auf eine Förderung.

Mehrdimensional vernetzt: Arztnetze, die auch sektorübergreifend kooperieren, haben bessere Chancen auf eine Förderung.

© ag visuell/Fotolia.com

BERLIN. Für Ärztenetze wird es jetzt spannend. KBV und GKV-Spitzenverband haben sich auf eine gemeinsame "Rahmenvorgabe für die Anerkennung von Praxisnetzen" einigen können. Und seit 1. Mai ist diese nun auch in Kraft.

Damit steht Ärztenetzen die Tür zur finanziellen Förderung durch ihre KV offen. Wer an solche Fördergelder gelangen soll, darüber haben KBV und Kassen eine sehr konkrete Vorstellung. Allerdings lassen sie den einzelnen KVen einen gewissen Spielraum bei der Förderung.

Erwartet wurde das Papier eigentlich schon zum Januar, dann hieß es, zum April solle es in Kraft treten. Nun ist es zwar Mai geworden, aber außer der längeren Wartezeit ist das nicht unbedingt ein Nachteil für die Netze.

Denn der tatsächliche Beschluss beinhaltet genau die Kriterien für die Förderung, mit denen die KBV auch ins Rennen gegangen war.

KBV-Forderungen wurden akzepiert

Ganz wichtig insbesondere für Netze in Gründung ist: Die KVen können in begründeten Fällen, insbesondere bei regionalen Besonderheiten, von der Rahmenvorgabe abweichen. Das haben KBV und Kassen gleich in Paragraf 1, Absatz 3, festgehalten.

Junge Netze, die gerade Unterstützung bräuchten, fallen nämlich eigentlich durch das Förderraster. Der Grund: Nur Netze, die seit mindestens drei Jahren bestehen, werden nach den KBV- und Kassenkriterien als "förderungswürdiges Netz" anerkannt.

Aber es sind noch mehr Strukturvorgaben zu erfüllen, um überhaupt in die Nähe von Fördergeldern zu kommen. So müssen zwar mindestens 20 Vertragsarzt- oder psychotherapeutische Praxen teilnehmen, es dürfen aber maximal 100 sein.

Davon darf die KV nur abweichen, wenn es die Größe der Versorgungsregion, der Versorgungsradius oder die Bevölkerungsdichte erfordert. Außerdem müssen mindestens drei Fachgruppen vertreten sein - von denen eine für den hausärztlichen Versorgungsbereich reserviert ist.

Örtlich zu weit auseinandergezogene Kooperationen werden ebenfalls eher leer ausgehen: Die Netzpraxen müssen laut Rahmenvorgaben ein auf die wohnortnahe Versorgung bezogenes zusammenhängendes Gebiet erfassen.

Dr. Bernhard Gibis, Leiter des Dezernats Verträge und Verordnungsmanagement bei der KBV, lieferte bereits im Februar in Berlin auf einem Workshop der Agentur deutscher Arztnetze die Begründung: "Es geht uns um die Versorgung vor Ort."

Und will man ein wenig mutmaßen, dann könnte man behaupten: Netze, die es schaffen, überregionale, größere Strukturen aufzubauen, holen sich meist von Beginn an einen Partner mit ins Boot, der in irgendeiner Form bei der Finanzierung unterstützt - etwa eine Kasse. Sie brauchen die Förderung also weniger.

Nichtärztlicher Partner muss ins Boot

Bleiben die Praxen nur unter sich, wird aus der Finanzspritze aber auch nichts. Es muss eine Kooperationsvereinbarung mit mindestens einem nichtärztlichen Leistungserbringer - etwa einer Physiotherapiepraxis oder einer Klinik - bestehen.

Weil das Thema Korruption im Gesundheitswesen immer wieder aufkommt, haben KBV und Kassen bei Netzen gleich vorgesorgt. Teilnehmende Netzärzte müssen nicht nur zum Thema Qualitätsmanagement sowie Wissens- und Informationsmanagement gemeinsame Standards vorweisen.

Sie brauchen auch eine gemeinsame Vereinbarung zum Thema Unabhängigkeit gegenüber Dritten. Außerdem müssen die Netze eine feste Managementstruktur nachweisen - dazu benötigen sie einen Geschäftsführer und einen ärztlichen Leiter oder Koordinator.

Und da bei den förderungswürdigen Netzen "nicht der Gelderwerb im Fokus stehen darf", wie Gibis erklärte, ist die Form der Aktiengesellschaft für Netze tabu.

Soweit die reinen Formalia. Die Netze sollen aber auch gewisse Versorgungsziele erfüllen. Drei Ziele geben KBV und Kassen in Paragraf 4 vor: die Patientenzentrierung, eine kooperative Berufsausübung und eine verbesserte Effizienz bzw. Prozessoptimierung.

Jährlicher Versorgungsbericht ist Pflicht

An diesen Zielen und ihren Kriterien, die in der Anlage 1 der Rahmenvorgabe genauer erläutert werden, richten sich auch die drei Stufen der Förderung aus. Denn KBV und Kassen wollen den Netzen durchaus die Chance geben, sich weiterzuentwickeln.

Auch Netze, die weniger EDV und Standards einsetzen, aber trotzdem die regionale Versorgung nachhaltig verbessern oder sichern, sind nicht gänzlich von der Förderung ausgeschlossen.

Mindestens müssen Netze die Kriterien der Basisstufe erreichen. Und KBV und Kassen haben durchaus sehr konkrete Vorstellungen, was Netze leisten müssen. Für die Grundförderung ist das allerdings mit nicht allzu großem Aufwand umsetzbar.

Welcher Stufe welche Fördergelder zugesprochen werden, ist dann allerdings KV-Sache. Die KV muss auch entscheiden, ob sie überhaupt Fördergeld innerhalb eines Budgets bereitstellt oder die Netze etwa unterstützt, an Add-on-Verträge mit den Kassen zu kommen.

Aber die Rahmenvorgabe fordert nicht nur, sie will den Netzen auch Unterstützung geben. Etwa indem sie in Paragraf 5 Absatz 2 festschreibt, dass die KV dem Netz spezifische Strukturdaten übermitteln muss. Allerdings müssen die Netze der KV im Gegenzug jährlich einen Versorgungsbericht übermitteln.

Die Rahmenvorgabe im Internet: www.kbv.de

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