Kooperation

Korruptionsparagraf verunsichert Ärzte

Das neue Antikorruptionsgesetz verunsichert auch Ärzte, die in ihrer Praxis Leistungen auf Selbstzahlerbasis anbieten. Umsicht und gesunder Menschenverstand schützen aber meist vor dem Staatsanwalt, so das Fazit auf dem 3. Tag der Privatmedizin in Frankfurt.

Matthias WallenfelsVon Matthias Wallenfels Veröffentlicht:
Wird nur die Zuweisermacht honoriert, nicht die ärztliche Leistung, handelt es sich um Korruption.

Wird nur die Zuweisermacht honoriert, nicht die ärztliche Leistung, handelt es sich um Korruption.

© PeJo29/iStock/Thinkstock

FRANKFURT/MAIN. "Kooperationen, die vor dem Inkrafttreten des neu im Strafgesetzbuch verankerten Paragrafen 299a rechtskonform waren, bleiben dies auch. Alles, was sozialrechtlich und berufsrechtlich zulässig war, bleibt auch jetzt rechtskonform." Mit dieser Aussage versuchte Oberstaatsanwalt Alexander Badle, Leiter der hessischen Zentralstelle zur Bekämpfung von Vermögensstraftaten und Korruption im Gesundheitswesen, am Samstag in Frankfurt beim 3. Tag der Privatmedizin die Kongressteilnehmer zu beruhigen.

Denn in den Reihen der vertragsärztlich wie auch rein privatmedizinisch tätigen Ärzte sorgt der neue Korruptionsparagraf für teils heftige Unruhe. Ein Kongressteilnehmer aus Nordrhein berichtete, dass sich dort nun reihenweise Orthopäden aus eigens von ihnen initiierten Rehaeinrichtungen zurückzögen, um ja nicht mit dem Staatsanwalt konfrontiert zu werden.

Badle zufolge haben vor allem Kliniken mit ihren Altverträgen potenziell Leichen im Keller. Denn bei diesen Verträgen können nicht nur unangemessene Honorarzusagen als Indikator für eine verschleierte Zuweisung gegen Entgelt dienen, sondern auch der vereinbarte Leistungsumfang selbst. Kritische Altverträge, in denen Krankenhäuser Kooperationen mit Niedergelassenen oder auch anderen Kliniken vereinbart haben, sollten jetzt revidiert werden, riet Badle.

Auf die Frage, woran Ärzte denn ein potenziell strafrechtlich relevantes Verhalten ihrerseits erkennen könnten, entgegnete der Oberstaatsanwalt, dass hier meist auch der gesunde Menschenverstand helfe. Denn neu an der Gesetzeslage sei nur, dass korruptives Verhalten nun nicht mehr nur sozial- und berufsrechtlich, sondern auch strafrechtlich geahndet werden könne. "Jeder Arzt sollte zuerst für sich prüfen, ob eine Kooperation schon aus berufsrechtlicher Sicht bedenklich sein könnte", so Badle. Im Grunde gehe es um die "Frage, ob ich Geld für die ärztliche Leistung oder für die Zuweisungsmacht bekomme. Ersteres ist okay, Letzteres Korruption." Hier lohne es sich, mit seinem Anliegen im Zweifel bei der Landesärztekammer vorzusprechen oder den Rat von Medizinjuristen zu holen.

"Jeder Euro ist besser in die frühzeitige Beratung investiert als in die Strafverteidigung", verdeutlichte Badle und warnte vor Juristen, die ihren Mandanten bei strittigen Kooperationsformen rieten, notfalls durch den gesamten Instanzenweg zu gehen. Bis dahin sei unter Umständen nicht nur der Ruf, sondern auch die Praxis ruiniert. Denn die Staatsanwaltschaft müsse Ermittlungen der zuständigen Landesärztekammer melden. Damit seien sie öffentlich und auch in der medialen Welt.

Dem stimmte auch der auch Strafrecht spezialisierte Jurist Felix Rettenmaier, Partner der Societät Rettenmaier & Adick in Frankfurt, Koblenz und Bonn, zu. Er ergänzte, dass die Beratung durch eine Fachanwaltskanzlei Ärzte bei einem möglichen Verstoß gegen den Korruptionsparagrafen schütze, da es sich dann um ein Verbotsirrtum handle.

Badle und Rettenmaier rieten Ärzten, sich mit Kooperationsvorhaben an Clearingstellen zu wenden, wie sie zum Beispiel in Hessen von der Ärztekammer, KV und Zahnärztekammer betrieben werde. Gebe die Clearingstelle grünes Licht, dann habe auch die Staatsanwaltschaft nichts gegen das Modell, so Badle, und schränkte ein, "wenn dann in der Realität alles so läuft wie auf Papier beschrieben".

Strittig war unter den Juristen indes, wann zum Beispiel bei der Kooperation mit einer Physiotherapiepraxis genau von Korruption zu reden sei. Je nach den Umständen könne ein Arzt schon in den Anfangsverdacht der Korruption rutschen, wenn mehr als zehn Prozent der Patienten des Physiotherapeuten aus seiner Praxis kämen. Der Staatsanwalt suche dann nach Indizien für Unregelmäßigkeiten wie Zuweiserentgelte, so Badle.

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