ERFURT (dpa). Wer am Ostersonntag arbeitet, hat keinen Anspruch auf Feiertagszuschlag. Denn er ist kein gesetzlicher Feiertag. Mit diesem Hinweis hat das Bundesarbeitsgericht in Erfurt eine Klage von Beschäftigten einer Großbäckerei abgewiesen.
Sie hatten mehrere Jahre am Ostersonntag den im Manteltarifvertrag vereinbarten Feiertagszuschlag von 175 Prozent erhalten; 2007 stand dann nur noch der Sonntagszuschlag (75 Prozent) auf dem Lohnzettel.
Az.: 5 AZR 317/09
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