Gericht: Keine Strafe für "Schwarzsurfer"

Veröffentlicht:

Wird das Funknetz der Praxis oder auch im Privathaushalt des Arztes unverschlüsselt betrieben, könnten Unbekannte unbehelligt über das Netz ins Internet. Das "Schwarzsurfen" ist dann nicht strafbar, wie kürzlich das Landgericht (LG) Wuppertal entschied.

Die Staatsanwaltschaft Wuppertal wollte ein Strafverfahren gegen einen Surfer eröffnen, der sich in ein fremdes WLAN-Netz eingewählt hatte. Das LG lehnte dies ab: Es gebe keinerlei Strafvorschrift, die greift. Insbesondere liege kein Datenschutz-Verstoß vor, weil ein "Schwarzsurfer" sich keine fremden Daten beschaffe. (mwo)

Az.: 25 Qs 177/10

Lesen Sie dazu auch: Virtuelle Rezeption macht MVZ Konkurrenz Dell vertreibt Server bei notebooksbilliger.de Plattform vereinfacht die Online-Kommunikation Gericht: Keine Strafe für "Schwarzsurfer" Tipps und Infos für innovative Praxisteams

Mehr zum Thema

Kommunikation und Datenschutz

Neue Perspektiven für IT in der Praxis

Zahlen der gematik

Mehr als 120 Millionen eingelöste E-Rezepte seit Januar

Kommentare
Vorteile des Logins

Über unser kostenloses Login erhalten Ärzte und Ärztinnen sowie andere Mitarbeiter der Gesundheitsbranche Zugriff auf mehr Hintergründe, Interviews und Praxis-Tipps.

Haben Sie schon unsere Newsletter abonniert?

Von Diabetologie bis E-Health: Unsere praxisrelevanten Themen-Newsletter.

Das war der Tag: Der tägliche Nachrichtenüberblick mit den neuesten Infos aus Gesundheitspolitik, Medizin, Beruf und Praxis-/Klinikalltag.

Eil-Meldungen: Erhalten Sie die wichtigsten Nachrichten direkt zugestellt!

Newsletter bestellen »

Top-Meldungen

Aktuelle Forschung

Das sind die Themen beim Deutschen Parkinsonkongress

Lesetipps
Die Empfehlungen zur Erstlinientherapie eines Pankreaskarzinoms wurden um den Wirkstoff NALIRIFOX erweitert.

© Jo Panuwat D / stock.adobe.com

Umstellung auf Living Guideline

S3-Leitlinie zu Pankreaskrebs aktualisiert