E-Card: Die Uhr für den Kartenleserkauf tickt

Für Ärzte läuft einmal mehr die Frist - dieses Mal in Sachen E-Card. Denn wer sich den Kassenzuschuss zu den neuen Kartenlesern sichern will, muss bis Ende September zuschlagen. Doch worauf sollten Ärzte beim Kauf achten?

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Ab Oktober kommen die ersten Patienten mit der neuen E-Card in die Praxen, spätestens dann brauchen die Praxen neue Lesegeräte.

Ab Oktober kommen die ersten Patienten mit der neuen E-Card in die Praxen, spätestens dann brauchen die Praxen neue Lesegeräte.

© Bernd Thissen / dpa

Bei der elektronischen Gesundheitskarte (eGK) wird es dieses Jahr spannend. Nachdem der Rollout immer wieder stockte, werden die Krankenkassen nun tatsächlich ab Oktober bundesweit die ersten eGK ausgeben.

Für Vertragsärzte heißt das: Sie benötigen spätestens ab Oktober, wenn die ersten Patienten die neuen Karten in ihrer Praxis zücken, ein eGK- fähiges Kartenlesegerät. Dabei müssen Ärzte allerdings nicht - wie oft befürchtet - alleine für die Kosten aufkommen.

Bereits seit Anfang April können Vertragsärzte in den meisten KV-Gebieten die Erstattungspauschalen für die neuen Geräte beantragen. Für stationäre Lesegeräte beträgt die Pauschale 355 Euro und für mobile Lesegeräte 280 Euro. Für die Installation erhalten sie zusätzlich 215 Euro.

Das haben der GKV-Spitzenverband, Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) und Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung (KZBV) so vereinbart. Allerdings mit einem kleinen Haken: Den Zuschuss gibt es nur bis 30. September dieses Jahres. Wobei es meist ausreicht, wenn Ärzte die Geräte bis Ende September bestellen. Geliefert und installiert sein muss das Gerät noch nicht.

Jeder Antrag geht über den Tisch der KV

Auch das Prozedere ist weniger aufwendig als gedacht. Für die Abwicklung sind die einzelnen KVen zuständig. Vertragsärzte müssen die Pauschale daher direkt bei ihrer zuständigen KV beantragen. Dazu ist in der Regel nur ein Formular auszufüllen, in dem sie für ihre Praxis schriftlich bestätigen, das jeweilige Gerät bestellt zu haben. Die Rechnung für den Kartenleser wollen die KVen meist nicht sehen.

Trotzdem kann es regionale Unterschiede geben. Ganz einfach, weil die KVen zunächst regionale Finanzierungsvereinbarungen mit den Kassen aushandeln müssen. Doch die Gesamthöhe der Pauschale ist fix.

Regionale Spielräume gibt es für den Ausgabezeitraum, die Berücksichtigung von Praxisbesonderheiten und bei der Ausstattung von Berufsausübungsgemeinschaften (BAG) oder Medizinischen Versorgungszentren (MVZ) mit den Geräten. Denn BAG und MVZ erhalten je nach der Zahl der Ärzte die Pauschalen - mit Ausnahme der Investitionspauschale - auch mehrfach.

Zumeist sind die Pauschalen auf maximal drei stationäre Geräte begrenzt - so etwa im Saarland und auch in Rheinland-Pfalz. Bei den mobilen Geräten kann die Pauschale hingegen für bis zu sieben Ärzte beantragt werden. Trotzdem sind Abweichungen möglich, hier lohnt es sich daher, bei der zuständigen KV nachzufragen. Zumal es auch für Zweigstellen zusätzliche Pauschalen gibt.

Eines steht aber fest: Einzelpraxen wird die Pauschale nur für ein stationäres Gerät gewährt. Sie erhalten jedoch zusätzlich die Pauschale für ein mobiles Gerät, wenn sie nachweisen, dass sie es für Haus- oder Heimbesuche benötigen, oder ihnen im Notdienst oder bei Einsätzen in Fremdpraxen kein Kartenleser zur Verfügung gestellt wird.

Wer hier statt eines stationären nur ein mobiles Gerät kauft, sollte das vorher mit der KV abklären. Denn es könnte sein, dass die Praxis dann die Pauschale komplett verliert, da in vielen KVen die Regelung gilt: ein stationäres Gerät muss in der Praxis verbleiben.

Dafür wird den Ärzten die Pauschale immer in voller Höhe ausgezahlt. Beträgt der Kaufpreis eines stationären Gerätes etwa nur 320 Euro, erhalten die Praxen von der KV dennoch den vollen Zuschuss für das stationäre Gerät, also 355 Euro.

Das gilt allerdings nur, wenn sie ein von der gematik zugelassenes Gerät bestellen. Dabei muss es sich bei den stationären Geräten um ein sogenanntes eHealth-BCS-Terminal und bei den mobilen Geräten, um solche, die migrationsfähig auf Ausbaustufe 2 sind, handeln.

Doch worin unterscheiden sich nun die verschiedenen Geräte? Preislich gesehen gibt es kaum Differenzen, die meisten Anbieter orientieren sich an den Pauschalen. So liegen die Preise für eHealth-BCS-Terminals bei rund 330 bis 355 Euro, bei den mobilen Geräten bei rund 230 bis 280 Euro. Wobei je nach Hersteller und Vertrieb zum Teil Versandkosten und Mehrwertsteuer (MwSt.) zusätzlich berechnet werden.

Es kommt auf den Einsatzort an

Einige Beispiele: Das stationäre Lesegerät GCR 5500-D der Gemalto GmbH kostet 355 Euro inklusive MwSt., aber zuzüglich Versand. Das CARDSTAR Modell 6020-4 von der CCV Deutschland GmbH kostet 332,01 Euro brutto.

Bei Ingenico Healthcare wiederum zahlen Ärzte für das ORGA 6041 L 298 Euro zuzüglich Fracht und MwSt. ZF Electronics bietet außerdem eine Tastatur mit integrierten eHealth-BCS-Terminal an, die G87-1504, die 399 Euro kostet.

Allein auf den Preis zu schauen, macht daher wenig Sinn. Denn es ist eher die Ausstattung, die den Unterschied macht (vgl. auch Seite 8): Bei den mobilen Geräten ist für Ärzte, die viele Hausbesuche machen, etwa interessant, wie groß die Speicherkapazität der Geräte ist.

Wer schon für die Zeit vorsorgen möchte, wenn das elektronische Rezept (eRezept) kommt, der sollte darauf achten, dass die Geräte die sogenannte Komfort- oder Stapelsignatur unterstützen. Dass also mit einem Arbeitsgang gleich mehrere Verordnungen mithilfe des elektronischen Heilberufeausweises (eHBA) signiert werden können.

Für das Arbeiten mit der elektronischen Gesundheitskarte wäre dies aber zunächst kein notwendiges Feature. Und natürlich sollten Display und Tastatur dem eigenen Geschmack entsprechen. Wollen Praxisteams den neuen Kartenleser im Umfeld eines Terminal- oder Client-Servers einsetzen, sollten sie zudem beim Hersteller erfragen, ob dann für den Betrieb zusätzliche Software installiert werden muss.

Lesen die Geräte auch die alten Karten?

Die elektronische Gesundheitskarte und auch die bisherige Krankenversichertenkarte (KVK) können auf jeden Fall alle Geräte einlesen. Und auch für weitere Funktionen der elektronischen Gesundheitskarte sind die Geräte gerüstet, denn sonst würden sie die Zertifizierung der gematik als eHealth-BCS-Terminal nicht erhalten.

Dies beinhaltet auch den späteren Einsatz mit dem Konnektor. Hierfür lassen sich die Geräte mit einem einfachen Firmware-Update vorbereiten, das in der Regel kostenfrei von den Herstellern bereit gestellt wird.

Praxen sollten auf das KBV-Siegel achten

Was in der ersten Zeit auf Ärzte zukommt? Bei manchen Praxisverwaltungssystemen (PVS) muss zusätzliche Software installiert werden, um die Geräte in Betrieb zu nehmen. Diese Software wird aber von vielen Anbietern kostenfrei auf einer CD mitgeliefert oder als Download zur Verfügung gestellt.

Generell sollten die PVS mit allen gematik-zertifizierten Geräten arbeiten können. Denn das wurde in den Tests ausgiebig erforscht. Wie eine Nachfrage bei verschiedenen Herstellern zeigt, sollte dies auch der Fall sein. Allerdings sollte es sich auch beim PVS um ein - und zwar von der KBV - zertifiziertes System handeln. Bei den gängigen PVS ist dies aber der Fall.

Bestellen können Ärzte die neuen Lesegeräte über ihr Softwarehaus, den Vertriebspartner oder spezielle Händler für Kartenterminals.

Hier finden Sie Bezugsadressen für Kartenleser: www.kv-telematik.de.

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