Kommentar
Hoffnung auf Schadenersatz
Die frühere Altersgrenze von 68 Jahren für Vertragsärzte ist Geschichte. Gerade deshalb schauen viele Zwangsruheständler neidisch auf die vielleicht nur wenige Monate jüngeren Kollegen, die jetzt weitermachen dürfen. Ärzte, die rechtliche Schritte gegen ihren Zwangsruhestand unternommen haben, können aber noch auf eine finanzielle Entschädigung hoffen. Vor dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) macht eine Zahnärztin geltend, die Regelung sei eine unzulässige Altersdiskriminierung.
Nach ständiger Rechtsprechung der Luxemburger Richter können EU-Bürger Schadenersatzansprüche gegen ihren Staat geltend machen, wenn sie sich erfolgreich gegen europarechtswidrige Regelungen ihres Landes wehren. Dabei muss nun nicht jeder betroffene Arzt durch alle Instanzen gehen. Es spart für beide Seiten Geld, Zeit und Nerven, wenn der jeweilige Streit einvernehmlich ruht, bis der EuGH entschieden hat.
Wie die Richter entscheiden, ist völlig offen. Selbst wenn die Altersgrenze für Zahnärzte rückwirkend kippen sollte, hängt es von der Begründung ab, ob gleiches auch für Vertragsärzte gilt. Denn als die Klägerin 2007 in den Ruhestand musste, gab es für Zahnärzte keine Zulassungsbeschränkungen mehr.
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